Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten? Dazu hat am 09.11.2018 das OVG Münster zum Anspruch auf Pflegewohngeld für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims entschieden. Und zwar besteht danach kein Anspruch, wenn der Ehemann der Bewohnerin Alleineigentümer eines Hauses ist und aus dessen Verwertung die Investitionskosten decken kann. Nach Ansicht des OVG gelte dies auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt sei und ihr Ehemann sich weigere, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Was wurde vorher entschieden?
Mit seiner Entscheidung hat das OVG Münster die Entscheidung des VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.11.2015 – 11 K 1952/13 – geändert und die Klage der inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin aus Recklinghausen abgewiesen.
Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten? Dazu das OVG Münster
Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten?
Die Entscheidung
Am 09.11.2018 hat das OVG Münster zum Anspruch auf Pflegewohngeld für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims entschieden. Danach besteht kein Anspruch, wenn der Ehemann der Bewohnerin Alleineigentümer eines Hauses ist und aus dessen Verwertung die Investitionskosten decken kann. Nach Ansicht des OVG gelte dies auch, wenn die Heimbewohnerin zur Verfügung über das Haus nicht berechtigt sei und ihr Ehemann sich weigere, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten? Verwertbarkeit des Hausgrundstücks
Das streitbefangene Hausgrundstück sei im vorliegenden Fall verwertbar im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII.
Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten? Deckung der Investitionskosten
Pflegewohngeld gibt es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nur, wenn die Finanzierung der Investitionskosten durch das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur ganz oder teilweise nicht gedeckt ist.
Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten? Kein Getrenntleben
Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe die Heimbewohnerin nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Der Bewilligung von Pflegewohngeld stehe das Haus des Ehemannes als verwertbares Vermögen entgegen. Auch ändere sich daran nichts,
- dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes stand und die Heimbewohnerin darüber nicht verfügen konnte,
- der Ehegatte sich weigerte, das Haus zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen.
Der Gesetzgeber dürfte zwar von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstünden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte. Trotz der Weigerung des Ehemannes stelle die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen auch keine unzumutbare Härte dar.
Quellen: Pressemitteilung des OVG Münster v. 09.11.2018 und Juris das Rechtsportal
Verwertung des Hauses zur Deckung der Pflegekosten? Siehe auch:
https://raheinemann.de/ist-bei-sozialleistungsbezug-im-trennungsjahr-eigenheim-zu-verwerten/ und https://raheinemann.de/muss-ehemann-ueberzahltes-kindergeld-immer-erstatten/ und https://raheinemann.de/vom-ehegatten-des-schuldners-genutzter-pkw-unpfaendbar/ und https://raheinemann.de/schenkung-nach-trennung-der-eheleute-rueckabzuwickeln/ und https://raheinemann.de/verkauf-einer-immobilie-nach-ehescheidung-steuerpflichtig/