Herausgegeben am 28.02.2011
Inhalt
- SG Darmstadt: Keine Kostenerstattung nach Wiederholungsprüfung
- BSG: Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen für Ärzte und Zahnärzte
- OLG Karlsruhe: Bankklausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr“ gegenüber Verbrauchern unwirksam
- AG Haldensleben: Kein Verbraucher-Widerrufsrecht beim Kauf einer ausschließlich gewerblich nutzbaren Kabelschälmaschine über eBay
- AG Elmshorn: € 2.000 Streitwert bei Abmahnung wegen Filesharing von Musik-Album – „Westernhagen – Williamsburg“
Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
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E-Mail: info@raheinemann.de
Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann
SG Darmstadt: Keine Kostenerstattung nach Wiederholungsprüfung
Bereits in unserem Januar-Newsletter hatten wir berichtet, dass das SG Darmstadt eine Forderung auf Kostenerstattung durch eine Pflegeeinrichtung nach einer so genannten Wiederholungsprüfung zurückgewiesen hat. Mittlerweile liegt uns die Entscheidung vor. Einrichtungen, die von Kostenforderungen aufgrund von Wiederholungsprüfungen betroffen sind, ist danach eine eingehende Prüfung der Rechnungen zu empfehlen.
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BSG: Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen für Ärzte und Zahnärzte Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat in vier Verfahren Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen in § 24 Abs. 3 Ärzte- bzw. Zahnärzte-Zulassungsverordnung entwickelt. Dabei hat es auch eine Vorentscheidung der 13. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg bestätigt.
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OLG Karlsruhe: Bankklausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr“ gegenüber Verbrauchern unwirksam Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 Euro pro Jahr“ erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss. Die Klausel benachteiligt den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liegt.
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AG Haldensleben: Kein Verbraucher-Widerrufsrecht beim Kauf einer ausschließlich gewerblich nutzbaren Kabelschälmaschine über eBay Das AG Haldensleben hat entschieden, dass dem Käufer einer Granulat-Kabelschälmaschine nach einem Kauf bei eBay kein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht. Eine solche Maschine werde typischerweise im Baubereich verwendet. Für einen Privatgebrauch sei das Gerät nicht geeignet.
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AG Elmshorn: € 2.000 Streitwert bei Abmahnung wegen Filesharing von Musik-Album – „Westernhagen – Williamsburg“ Das AG Elmshorn hat entschieden, dass der Streitwert für die Abmahnung des Musikalbums „Westernhagen – Williamsburg“ mit 12 Titeln lediglich 2.000,00 EUR beträgt. Zwar sei das Album zum Zeitpunkt des Downloads noch aktuell gewesen, andererseits habe es sich augenscheinlich um den ersten Verstoß des Beklagten gehandelt. Ferner sei auch nur ein Down-/Upload-Zeitpunkt geltend gemacht worden und kein Zeitraum, in dem das Album anderen Tauschbörsen-Nutzern zur Verfügung gestellt wurde. Das Gericht hat auch klargestellt, dass der Streitwertbestimmung keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung zukommt.
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