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Herausgegeben am 11.03.2013

Inhalt

  • Bundesweites Krebsregister ist beschlossene Sache
  • OLG Schleswig-Holstein: HNO-Arzt handelt bei ungefragter Empfehlung bestimmter Hörgeräteakustikbetriebe wettbewerbswidrig!
  • OLG Koblenz: Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit bei einseitigem Internetauftritt
  • LG Magdeburg: Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau lassen sich Schrottimmobilie andrehen?
  • BGH: Fristbeginn bei vertraglichem Widerrufsrecht auch wenn Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben bei Widerrufsrechten entspricht
  • Die „aktuellen Abmahnkosten“. In Hamburg.

Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Bundesweites Krebsregister ist beschlossene Sache
Daten aller deutschen Krebspatienten werden zukünftig in umfangreichen Krebsregistern erfasst. Dazu hat der Bundestag das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz beschlossen. Im Register sollen sämtliche Patientendaten von der Diagnose bis zur Heilung oder dem Tod erfasst werden. Die Datenbanken sollen Früherkennung und Behandlung von Tumorkrankheiten verbessern. Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden.
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OLG Schleswig-Holstein: HNO-Arzt handelt bei ungefragter Empfehlung bestimmter Hörgeräteakustikbetriebe wettbewerbswidrig! Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein vom 14. Januar 2013 – 6 U 16/11 handelt ein HNO-Arzt wettbewerbswidrig, wenn er Patienten zur Versorgung mit Hörgeräten ungefragt an bestimmte Hörgeräteakustikbetriebe verweist. Nur wenn alle anderen in Betracht kommenden Anbieter qualitativ schlechter sind und andere Patienten schlechte Erfahrungen mit ihnen gemacht haben, kann die Nennung einzelner Anbieter gerechtfertigt sein.
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OLG Koblenz: Ablehnung eines medizinischen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit bei einseitigem Internetauftritt Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vom 24. Januar 2013 – 4 W 645/12 kann ein einseitiger Internetauftritt die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen hervorrufen. Sachverständige sollen aber als unabhängige Personen mit Fachwissen bestimmte Sachverhalte würdigen. Dazu müssen sie unvoreingenommen und unparteilich auftreten.
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LG Magdeburg: Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau lassen sich Schrottimmobilie andrehen? Mit Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 O 1416/12 hat das Landgericht Magdeburg entschieden, dass in Finanzierungsangelegenheiten berufsmäßig vorgebildeten Käufer, konkret: ein Sparkassenfachwirt und eine Bankkauffrau, im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie ein geringeres Schutzbedürfnis haben. Damit hat das Gericht die gegen die von uns vertretene Stadtsparkasse Magdeburg geführte Klage abgewiesen.
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BGH: Fristbeginn bei vertraglichem Widerrufsrecht auch wenn Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben bei Widerrufsrechten entspricht In seinem Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 88/11 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, dass die Frist zur Ausübung eines vertraglich vereinbarten Widerrufsrechts auch dann zu laufen beginnt, wenn der Vertragspartner nicht nach den strengen Anforderungen für gesetzliche Widerrufsrechte belehrt wurde.
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Die „aktuellen Abmahnkosten“. In Hamburg. Wir vertreten derzeit einen Mandanten vor dem Amtsgericht Hamburg. Er soll zwei Filme aus dem Bereich der „Erwachsenen-Unterhaltung“ in einer Internet-Tauschbörse angeboten haben. Im verfahren hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen: „Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg beläuft sich der Schadensersatzbetrag für das Anbieten eines Films zum Download auf € 400,00. Der Gegenstandswert für eine Abmahnung beläuft sich in diesen Fällen gegenüber dem Täter auf € 22.500,00 und gegenüber dem Störer auf € 15.000,00.“ Daraus resultieren „in Hamburg“ also „Abmahnkosten“
– für den Täter in Höhe von € 1.311,80 (= € 400,00 Schadensersatz + € 911,80 Anwaltskosten)
– für den Störer in Höhe von € 1.155,80 (= € 400,00 Schadensersatz + € 755,80 Anwaltskosten).
Dies gilt aber natürlich nur, wenn der Rechteinhaber den Prozess gewinnt!
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