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Herausgegeben am 27.05.2010

Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: Mai 2010

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Inhalt:

  • SG Magdeburg: Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts unzulässig, wenn nicht mindestens 10 % der Kunden einbezogen sind
  • Produkthaftung oder Arzthaftung bei mutmaßlich fehlerhaften Hüftimplantaten?
  • OLG Köln: Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes
  • Online-Händler aufgepasst: Neue Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010!
  • DL-InfoV: Neue Informationspflichten für Dienstleister
  • AG Frankfurt: Nur 100 Euro Anwalts-Kosten bei Filesharing – „Jump That Rock (What You Want)“

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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SG Magdeburg: Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts unzulässig, wenn nicht mindestens 10 % der Kunden einbezogen sind
Das SG Magdeburg hat mit Beschl. v. 15. April 2010 – S 5 P 10/10 ER entschieden, dass die Regelung in § 2 S. 2 der Pflege-Transparenz-Vereinbarung ambulant (PTVA) nicht dahin zu verstehen ist, dass unabhängig von der Einrichtungsgröße stets nur 5 Personen in die Prüfung einzubeziehen sind. Vielmehr ist nach Ermittlung der Anzahl von 10 % der Kunden im ersten Schritt in einem zweiten Schritt entweder die Mindestanzahl auf 5 Personen zu erhöhen oder die Maximalanzahl auf 15 Personen zu verringern. Ein Transparenzbericht, der diesen Maßgaben nicht genügt, darf nicht veröffentlicht werden.
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Produkthaftung oder Arzthaftung bei mutmaßlich fehlerhaften Hüftimplantaten?
Das OLG Köln hat mit Urt. v. 23. September 2009 – 5 U 220/08 entschieden, dass der Rückschluss vom Schadenseintritt auf einen Materialfehler des Implantats voraussetzt, dass andere Schadensursachen, z.B. fehlerhafte Operationstechniken sowie eine erhöhte Belastung des Implantats durch den Patienten, ausgeschlossen sind. Bei Schäden an Implantaten ist also nicht nur die Frage der Produkthaftung zu stellen, sondern es ist auch immer zu prüfen, ob das Implantat fachgerecht eingebracht wurde.
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OLG Köln: Frau wird „Vater“ im Sinne des Gesetzes
Die Partnerin einer lesbischen Lebensgemeinschaft kann „Vater“ im Sinne des Gesetzes für das Kind der Lebensgefährtin sein. Sie ist dann – allerdings mit dem früheren männlichen Vornamen – auch in das Geburtsregister des Standesamtes als solcher einzutragen. Das hat das OLG Köln mit Beschl. v. 30. November 2009 – 16 Wx 94/09 klargestellt.
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Online-Händler aufgepasst: Neue Widerrufsbelehrung ab 11. Juni 2010!
Zum 11. Juni 2010 werden die gesetzlichen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet. Für Online-Händler ist dies ein besonders wichtiges Datum, denn wer ab diesem Termin die aktuell gültige Widerrufsbelehrung noch verwendet, riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung. Bei uns lesen Sie, welche Neuerungen Sie erwarten.
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DL-InfoV: Neue Informationspflichten für Dienstleister
Bereits am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die für Sie maßgeblichen Regelungen.
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AG Frankfurt: Nur 100 Euro Anwalts-Kosten bei Filesharing – „Jump That Rock (What You Want)“
Mit Urt. v. 01. Februar 2010 – 30 C 2353/09-75 hat das AG Frankfurt als erstes Amtsgericht entschieden, dass es sich bei den so genannten „Filesharing-Fällen“ regelmäßig um einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Im Falle einer erstmaligen Abmahnung sind die zu erstattenden Anwaltskosten daher gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,00 beschränkt. Neben dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht nach Ansicht des AG Frankfurt in den „Filesharing-Fällen“ unter Berücksichtigung der Grundsätze der Lizenzanalogie ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 150,00.
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