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Herausgegeben am 02.09.2008

 

 
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: September 2008

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Inhalt:

  • SG Dresden: Krankenkassen sind zur vollständigen Vorlage von Verträgen verpflichtet
  • OVG Sachsen-Anhalt: Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam
  • BAG: Keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bei Änderung der Arbeitsbedingungen
  • OLG Naumburg: Widerrufsbelehrung auf Webseite ist keine Textform

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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SG Dresden: Krankenkassen sind zur vollständigen Vorlage von Verträgen verpflichtet
Nimmt die Krankenkasse unter Berufung auf das Vorliegen eines Integrationsvertrages nach §§ 140b SGB V eine Kürzung der Krankenhausvergütung vor, so trägt sie die objektive Beweislast für das Vorliegen eines solchen Vertrages. Dabei hat die Krankenkasse dem Gericht die vollständigen Vertragsunterlagen vorzulegen. Für eine Beweislastumkehr ist kein Raum.
Dies hat das SG Dresden mit Urt. v. 31. Januar 2008 – S 25 KR 1413/04 entschieden und dem auf Zahlung eine 1-prozentigen Rechnungseinbehalt klagenden Krankenhaus nach Vorlage nur unvollständiger Unterlagen durch die Barmer Ersatzkasse Recht zugesprochen.
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OVG Sachsen-Anhalt: Fortgeltungsklausel im Heimvertrag unwirksam
Das OVG Sachsen Anhalt hat mit Urt. v. 02. Juli 2008 – 3 L 53/06 entschieden, dass Fortgeltungsklauseln in Heimverträgen, die eine Fortzahlung von Kosten für Wohnraum und Investitionen für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag des Heimbewohners vorsehen, unwirksam sind.
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BAG: Keine Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bei Änderung der Arbeitsbedingungen
Das BAG hat mit seinem Urt. v. 16. Januar 2008 – 7 AZR 603/06 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages voraussetzt, dass nur die Vertragsdauer geändert wird. Enthält die Verlängerungsvereinbarung auch eine Änderung der Arbeitsbedingungen, handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Gericht hat daher der klagenden Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag zugesprochen.
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OLG Naumburg: Widerrufsbelehrung auf Webseite ist keine Textform
Das OLG Naumburg hat sich mit seinem Urt. v. 13. Juli 2007 – 10 U 14/07 der Rechtsprechung des OLG Hamburg und des KG Berlin angeschlossen und im Fernabatzhandel mit Verbrauchern bei einer Widerrufsbelehrung nur auf einer Webseite das Textformerfordernis nicht für erfüllt erachtet. In solchen Fällen gelte daher ein Widerrufsrecht von einem Monat und nicht nur von zwei Wochen, so das Gericht.
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