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Herausgegeben am 24.09.2009

 
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: September 2009

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Inhalt:

  • Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
  • Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Vertrages nach §§ 132, 132a SGB V
  • Keine Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
  • Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung
  • Änderungen im Familienrecht
  • Werbung mit der Ankündigung „20% auf alles“
  • Mal wieder ´was Neues zum Widerrufsrecht

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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Mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Am 1. September 2009 ist die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Damit sind die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Wir geben einen Überblick über die Neuerungen.
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Rechtmäßigkeit der Kündigung des Vertrages nach §§ 132, 132a SGB V
Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschl. v. 14. Juli 2009 – L 5 KR 19/09 B ER entschieden, dass wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen die Vertragspflichten aus dem Vertrag nach §§ 132, 132a SGB V einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer Kündigung des Versorgungsvertrages zwischen Krankenkasse und Pflegedienst begründen können. Das besondere besondere Interesse der Krankenkasse am Schutz ihrer Versicherten überwiegt dabei nach Ansicht des Gerichts auch das Interesse der Mitarbeiter des Pflegedienstes am Erhalt ihrer Arbeitsplätze.
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Keine Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen
Mit Urt. v. 23. Juni 2009 – 2 AZR 606/08 hat das BAG entschieden, dass die Weigerung einer Arbeitnehmers, an einem Personalgespräch über eine vom Arbeitgeber beabsichtigte Absenkung des Arbeitsentgelts teilzunehmen, kein Grund für den Ausspruch einer Abmahnung sein kann.
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Rechtzeitige Einreichung eines Güteantrages hemmt Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung
Nach Ansicht des BGH in seinem Urt. v. 22. September 2009 – XI ZR 230/08 kann auch die Bekanntgabe eines Güteantrages erst mehr als 13 Monate nach dessen Einreichung bei der Gütestelle die Verjährung hemmen im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Antragsteller alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen, wie insbesondere die Einzahlung des angeforderten Gebührenvorschusses, zeitnah erbracht haben, um die Bekanntgabe des Güteantrags zu erreichen und die Verzögerung allein durch die Arbeitsüberlastung der Gütestelle bedingt ist.
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Änderungen im Familienrecht
Am 1. September 2009 sind wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft getreten. Reformen beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnausgleich sollen für eine gerechte Vermögensverteilung bei der Scheidung sorgen. Außerdem wird das Verfahrensrecht für alle Familiensachen und für die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit – also etwa für Betreuungs-, Unterbringungs- und Nachlasssachen modernisiert. Wir stellen Ihnen die neuen Regelungen kurz vor.
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Werbung mit der Ankündigung „20% auf alles“
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit dem bekannten Werbe-Slogan „20% auf alles“ zu befassen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor einer Werbe-Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Dies hat der BGH in seinem Urt. v. 20. November 2008 – I ZR 122/06 als im Sinne von § 5 Abs. 4 UWG wettbewerbswidrig erachtet und die Baumarktkette zur Unterlassung verurteilt.
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Mal wieder ´was Neues zum Widerrufsrecht
Der Gesetzgeber hat weiter an einer (europa-)rechtssicheren und verbraucherfreundlichen Gestaltung des Widerrufsrechtes oder Rückgaberechtes im Internethandel gearbeitet. So soll die Muster-Widerrufsbelehrung in den Rang eines Gesetzes gehoben werden es soll und künftig auch bei Geschäften über eBay eine Widerrufsfrist von zwei Wochen gelten. Die Änderungen treten allerdings erst am 11. Juni 2010 in Kraft. Ganz aktuell hat der Gesetzgeber die bisherige Trennung beim Erlöschen des Widerrufsrechts bei „Finanzdienstleistungen“ und „sonstigen Dienstleistungen“ aufgegeben. Das Widerrufsrecht erlischt nunmehr unanhängig von der Art der Dienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Verwender der Musterwiderrufsbelehrung müssen diese an die neuen Regelungen anpassen.
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