Unterhaltskürzung wegen kostenfreier Wohnung bei Großeltern? Dazu hat das OLG Hamm hat am 29.05.2013 – 2 WF 98/13, entschieden. Und zwar verringert sich der Bedarf eines volljährigen Kindes sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt, so das OLG.
Was ist passiert?
Unterhaltskürzung wegen kostenfreier Wohnung bei Großeltern? Der Sachverhalt
Der im Jahre 1994 geborene Antragsteller verlangt von seinem Vater ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt i.H.v. über 450 Euro monatlich.
Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög-Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt.
Die Vorinstanz
Das Amtsgericht hatte dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Unterhaltskürzung wegen kostenfreier Wohnung bei Großeltern? Dazu das OLG Hamm:
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch gewährt.
Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien habe er einen monatlichen Bedarf von 670 Euro. Seine Lebenssituation entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand.
Unterhaltskürzung wegen kostenfreier Wohnung bei Großeltern? Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter
Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine Unterhaltspflicht der – ohnehin leistungsunfähigen – Großmutter bestehe jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stelle sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers habe. Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergeldes habe der nach seinem Einkommen leistungsfähige Antragsgegner aufzukommen.
Die Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1912 KV zum FamGKG. Wegen des überwiegenden Obsiegens im Beschwerdeverfahren ist die Gerichtsgebühr gem. Nr. 1912 KV zum FamGKG nicht zu erheben.
Unterhaltskürzung wegen kostenfreier Wohnung bei Großeltern? Was lernen wir daraus?
Der Entscheidung des OLG Hamm ist zuzustimmen. Die Großeltern sind dem Antragsteller nicht unterhaltspflichtig. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass die Bedarfssituation des Antragstellers durch freiwillige Leistungen der Großeltern zugunsten des unterhaltspflichtigen Vaters beeinflusst wird.
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