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Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung? Dazu hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) am 27. Juli 2010 – VI R 13/10 entschieden. Und zwar können Unterhaltszahlungen der getrennt lebenden Ehefrau an die Schwiegereltern während des Bestehens der Ehe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, so der BFH.

Worum geht es?

Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung? Zu dieser Frage hatte der BFH über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im entschiedenen Fall lebte die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt. Dennoch leistete sie Unterhaltszahlungen an ihre in der Türkei lebende verheiratete Schwiegermutter. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen ab, weil die Klägerin gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sei. Dies bestätigte das Finanzgericht. Und zwar sah auch das Finanzgericht die Zahlungen nur bei einer intakten Ehegemeinschaft als abzugsfähig an.

Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung? Dazu der BFH:

Die Entscheidung

Der BFH gab nun der Klägerin zwar zur Frage der Abzugsfähigkeit grundsätzlich Recht. Der BFH verwies das Verfahren allerdings zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Und zwar müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können, so der BFH.

Beurteilung nach inländischen Maßstäben

Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung? Die gesetzliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen zum Unterhalt sei nach inländischen Maßstäben zu beurteilen (§ 33a Abs. 1 Satz 5  2. Halbsatz EStG), so der BFH. Und zwar auch im Fall einer Unterhaltspflicht nach ausländischem Recht, wenn die Unterhaltspflicht nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist.

Zurückverweisung

Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung? Der Wortlaut des hier maßgeblichen § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes stelle lediglich auf den zivilrechtlichen Bestand eines Eheverhältnisses ab. Die Vorschrift sei auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Abzug von Unterhaltszahlungen an verschwägerte Personen nur bei einer intakten Ehe geboten sei. Der BFH hielt den Rechtsstreit allerdings noch nicht für entscheidungsreif und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Es müsse noch geprüft werden, ob nicht der Schwiegervater der Klägerin für den Unterhalt der Schwiegermutter habe aufkommen können.

(Quelle: Pressemitteilumg des BFH Nr. 81 vom 05. Oktober 2011)

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

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