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Das Pflichtteilsrecht ist ein zentrales Thema im deutschen Erbrecht. Es schützt bestimmte Angehörige vor einer vollständigen Enterbung und garantiert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass. In diesem Artikel erfahren Sie, was der Pflichtteil des Erbes ist, wer Anspruch darauf hat und wie er berechnet wird. Darüber hinaus werfen wir einen Blick auf Schenkungen und die Pflichtteilsergänzung sowie die gesetzliche Erbfolge.

Einführung in das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Verwandten und dem Ehegatten des Erblassers einen festen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, auch wenn diese Personen im Testament nicht bedacht oder enterbt wurden. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanspruch und soll verhindern, dass enge Angehörige komplett leer ausgehen. Dieser Anspruch ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Das Pflichtteilsrecht ist verfassungsrechtlich verankert. Es schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein und legt den Pflichtteil vom Erbe rechtlich fest.

Das Pflichtteilsrecht ist besonders für Erblasser relevant, die nicht möchten, dass alle gesetzlichen Erben ihren Nachlass erhalten. Allerdings sind Erblasser an das Pflichtteilsrecht gebunden. Und zwar entsteht der Pflichtteilsanspruch gerade dann, wenn eine Person durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird. Das Pflichtteilsrecht schützt die Erben vor unbedachten oder böswilligen Enterbungen und stellt sicher, dass sie zumindest einen finanziellen Mindestanteil erhalten.

Nur in Ausnahmefällen kann der Erblasser auch den Pflichtteilsanspruch entziehen. Dies ist möglich bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen, die der Pflichtteilsberechtigte begangen hat. Dabei handelt es sich z. B. um die Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlich schweres Vergehen gegen den Erblasser. Die Voraussetzungen für die Entziehung desPflichtteils vom Erbe sind gesetzlich in den erbrechtlichen Vorschriften des BGB geregelt.

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Was ist ein Pflichtteilsanspruch und gegen wen richtet er sich?

Wenn ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Es handelt sich dabei um einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Erben oder gegen die Erben. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Eine Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte darüber informiert ist, was zum Nachlass gehört und welchen Wert der Nachlass hat. Der Gesetzgeber hat dem Pflichtteilsberechtigten daher einen Auskunftsanspruch gegeben, und zwar hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann im Hinblick auf den Pflichtteil vom Erbe auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten dafür fallen dem Nachlass zur Last. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegen den Erben gegebenenfalls sein Auskunftsrecht auch gerichtlich geltend machen.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nicht jeder Verwandte des Erblassers hat automatisch Anspruch auf den Pflichtteil. Und zwar sind nur die nächsten Familienangehörigen des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs setzt voraus, dass die betreffende Person erbberechtigt wäre. Das Gesetz sieht insoweit bestimmte Personengruppen vor, die diesen Anspruch geltend machen können. Dazu gehören:

Pflichtteil vom Erbe für Kinder

Die direkten Abkömmlinge des Erblassers, also leibliche Kinder. Ebenso zählen dazu nichteheliche und adoptierte Kinder, soweit sie erbberechtigt sind. Ebenso zählt dazu ein Kind, das zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Stiefkinder sind nicht erbberechtigt und damit auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteil vom Erbe für Ehegatte

Auch der überlebende Ehegatte hat ein Anrecht auf den Pflichtteil, sofern er im Testament nicht oder nur teilweise bedacht wurde. Neben Kindern oder Eltern des Erblassers gehört der Ehepartner zu den wichtigsten Pflichtteilsberechtigten.

Allerdings ist das Erbrecht und damit ein Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

Nichteheliche Lebensgefährten oder Lebensgefährtinnen gehören nicht zu dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis.

Pflichtteil vom Erbe für Eltern

Wenn der Erblasser keine Kinder hat, sind die Eltern erbberechtigt und damit pflichtteilsberechtigt. Ihnen steht dann ein Mindestanteil am Nachlass zu, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden oder der Erblasser sie enterbt hat. Dies greift aber eben nur, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Die Eltern sind Erben zweiter Ordnung und werden eben ggf. durch Abkömmlinge des Erblassers als Erben erster Ordnung von Ihrem Erbrecht und damit Pflichtteilsanspruch ausgeschlossen.

Pflichtteil vom Erbe für Enkel

Enkel haben nur dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn ihre Eltern – also die Kinder des Erblassers – bereits verstorben sind. Auch wenn der Erblasser den Eltern des Enkels das Pflichtteilsrecht wegen einer besonders schwerwiegenden Verfehlung (§ 2333 BGB) entzogen hat, würden sie wegfallen und der Enkel zum Zuge kommen. In diesem Fall treten die Enkel an die Stelle ihrer verstorbenen Eltern und können den Pflichtteil beanspruchen. Nehmen Sie Kontakt zu unserer Kanzlei auf und erfahren Sie, wie Sie als Pflichtteilsberechtigter Ihren Anspruch durchsetzen können. Ihr Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei steht Ihnen bei Fragen zum Pflichtteilsrecht gerne zur Verfügung!

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte keine Gegenstände aus dem Nachlass erhält, sondern nur einen Geldbetrag, der der Höhe seines Pflichtteils entspricht. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Enterbte nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.

Die Berechnung des Pflichtteils vom Erbe erfolgt anhand des Nachlasswertes. Dazu wird das gesamte Vermögen des Erblassers – inklusive Immobilien, Geldvermögen und sonstiger Wertgegenstände – zum Zeitpunkt des Todes ermittelt. Von diesem Wert wird der gesetzliche Erbteil berechnet, und die Hälfte dieses Betrags stellt den Pflichtteil dar. Beispiel: Wenn ein Kind nach der gesetzlichen Erbfolge 50 % des Nachlasses erhalten würde, beträgt der Pflichtteil 25 %.

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Enterbung und der Anspruch auf den Pflichtteil

Viele Menschen denken, dass mit einer Enterbung durch ein Testament der Pflichtteilsberechtigte komplett vom Nachlass ausgeschlossen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich festlegt, dass eine pflichtteilsberechtigte Person nichts erben soll, steht dieser Person dennoch der Pflichtteil vom Erbe zu. Der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen, auch wenn der Erblasser versucht, diese Person von der Erbfolge auszuschließen.

Das Pflichtteilsrecht schützt somit pflichtteilsberechtigte Personen, wie Kinder oder den Ehegatten, vor einer vollständigen Enterbung und garantiert ihnen mit einem gegen den Erben geltend zu machenden Pflichtteil zumindest einen finanziellen Mindestanteil am Nachlass.

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Entziehung des Pflichtteils vom Erbe

In Ausnahmefällen kann der Erblasser auch den Pflichtteilsanspruch entziehen. Dies ist möglich bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen, die der Pflichtteilsberechtigte begangen hat. Dabei handelt es sich z. B. um die Begehung eines Verbrechens oder vorsätzlich schweres Vergehen gegen den Erblasser. Die Voraussetzungen für die Entziehung sind gesetzlich in den erbrechtlichen Vorschriften des BGB geregelt.

Im Einzelnen kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
  • die dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Dies gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Die Entziehung des Pflichtteils vom Erbe kann nur durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Es ist absolut notwendig, den Grund für die Entziehung konkret und substantiiert zu beschreiben. Unvollständige Formulierungen können nämlich den Pflichtteilsentzug nicht wirksam werden lassen. Fragen Sie dazu den Anwalt für Pflichtteilsrecht in unserer Kanzlei und lassen Sie sich von ihm dazu beraten.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil ist zum einen möglich, indem der Pflichtteilsberechtigte einfach seinen Pflichtteil nicht geltend macht. Der Pflichtteilsanspruch ist ja Geldanspruch gegen den Erben und wer insoweit keinen Anspruch geltend macht, bekommt nichts.

Verzicht auf den Pflichtteil

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können aber zu Lebzeiten des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat dann kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann auch auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Wenn es um Rechtsfragen oder rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Pflichtteil im Erbrecht und die Frage geht, wie und in welcher Höhe Sie Ihren Pflichtteil vom Erben beanspruchen können, fragen Sie Ihren Anwalt für Erbrecht in der Kanzlei Heinemann.Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.

Schenkungen und die Pflichtteilsergänzung

Um den Pflichtteil vom Erbe zu verringern, könnten Erblasser versucht sein, bereits zu Lebzeiten Vermögen zu verschenken. Das Pflichtteilsrecht hat jedoch auch für diesen Fall vorgesorgt: Die sogenannte Pflichtteilsergänzung kommt dann zum Tragen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen getätigt hat, die den Pflichtteilsanspruch schmälern würden. Wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Schenkungen, die weniger als zehn Jahre vor dem Todesfall gemacht wurden, können bei der Berechnung des Pflichtteils vom Erbe teilweise oder vollständig berücksichtigt werden. Jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, wird prozentual abgezogen. Und zwar wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist von zehn Jahren nicht vor der Auflösung der Ehe.

Für den Pflichtteil vom Erbe gilt: Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

Die Regelung zur Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) verhindert, dass Erblasser durch vorzeitige Schenkungen ihren Nachlass künstlich verringern, um den Pflichtteilsanspruch zu umgehen. Gerne unterstützen wir Sie bei einer Schenkung zu Lebzeiten und zeigen Ihnen, wie Sie dieses Instrument bestmöglich für sich nutzen können.

Die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt, greift die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall wird der Nachlass nach den gesetzlichen Bestimmungen auf die Erben verteilt. Auch hier stehen pflichtteilsberechtigten Personen, wie Kindern oder dem Ehepartner, ihre Anteile zu.

Falls der Erblasser ein Testament hinterlässt, kann er die gesetzliche Erbfolge ändern. Das Testament kann jedoch den Pflichtteil vom Erbe nicht vollständig ausschließen. Selbst wenn der Erblasser seine Kinder oder den Ehepartner enterbt, bleibt der Pflichtteil bestehen. Der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil geht also der testamentarischen Enterbung vor.
Besonders wichtig ist dies bei sogenannten Patchwork-Familien, wo der Erblasser durch ein Testament regeln kann, dass nur bestimmte Kinder oder Stiefkinder bedacht werden. Die leiblichen Kinder behalten jedoch immer ihren Pflichtteilsanspruch.

Bei testamentarischen Fragen ist unser Anwalt für Testamente gerne für Sie da. Vereinbaren Sie direkt einen Termin mit unserer Kanzlei.

Fazit zum Pflichtteil vom Erbe

Das Pflichtteilsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Erbrechts, das den Nachlass regelt und sicherstellt, dass enge Verwandte nicht vollständig enterbt werden können. Die Regelungen zum Pflichtteil vom Erbe betreffen insbesondere Kinder, Ehegatten und – in manchen Fällen – Eltern. Auch wenn der Erblasser versucht, diese Personen durch ein Testament zu enterben, bleibt ihnen ihr gesetzlicher Anspruch auf den Pflichtteil.

Zudem ist das Thema Schenkungen und Pflichtteilsergänzung für Erblasser von großer Bedeutung, da es verhindern soll, dass das Pflichtteilsrecht durch vorzeitige Vermögensübertragungen umgangen wird. Im Endeffekt stellt das Pflichtteilsrecht sicher, dass bestimmte Angehörige nicht ohne einen Teil des Nachlasses bleiben, und schützt so vor willkürlichen Enterbungen.

Für Erblasser und Erben gleichermaßen ist es ratsam, sich mit den Regelungen des Pflichtteilsrechts vertraut zu machen und rechtliche Beratung einzuholen.

Sie haben Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht? Dann nehmen Sie Kontakt der Kanzlei Heinemann auf und lassen Sie sich umfassend und rechtssicher beraten. Im Zusammenhang mit dem Thema “Pflichtteil Erbe: Alles, was Sie wissen müssen” stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Geben Sie Ihren Fall in professionelle Hände und sichern Sie sich frühzeitig hinsichtlich Ihres Pflichtteilsanspruchs ab.

Pflichtteil vom Erbe: Häufig gestellte Fragen zum Thema

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein wichtiger rechtlicher Schutzmechanismus für Pflichtteilsberechtigte, der greift, wenn der Erblasser vor seinem Tod Schenkungen gemacht hat. Pflichtteilsberechtigte – wie Kinder, Ehepartner oder Eltern des Verstorbenen – können unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass solche Schenkungen bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers in die Pflichtteilsberechnung einfließen, jedoch in abgestufter Weise: Je weiter die Schenkung zeitlich zurückliegt, desto geringer fällt die Anrechnung aus. Dieser Anspruch verhindert, dass Pflichtteilsberechtigte durch gezielte Vermögensübertragungen benachteiligt werden.

Wie hoch ist der Pflichtteil vom Erbe bei Geschwistern?

Geschwister des Erblassers haben in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil ist ausschließlich bestimmten nahen Verwandten vorbehalten, wie den Abkömmlingen (Kindern), dem Ehepartner oder den Eltern des Verstorbenen, falls keine Nachkommen vorhanden sind. Geschwister werden zwar im Erbrecht als Erben zweiter Ordnung berücksichtigt, haben jedoch keinen Pflichtteilsanspruch. Das bedeutet, wenn der Erblasser seine Geschwister im Testament nicht bedenkt, gehen sie leer aus und können keinen Pflichtteil verlangen.

Wie verhält es sich mit dem Pflichtteil bei Enterbung?

Auch wenn ein Erblasser nahe Angehörige enterbt, haben diese unter bestimmten Bedingungen trotzdem Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Pflichtteil bei Enterbung soll gewährleisten, dass engste Familienangehörige – also Kinder, Ehepartner oder Eltern des Verstorbenen – einen Mindestanteil am Erbe erhalten. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, unabhängig davon, ob der Erblasser sie im Testament bedacht hat oder nicht.
Die enterbten Pflichtteilsberechtigten können ihren Anspruch in Geld gegenüber den Erben geltend machen und erhalten so eine finanzielle Absicherung, selbst wenn sie offiziell vom Erbe ausgeschlossen wurden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie telefonisch einen Termin oder kontaktieren Sie uns per E-Mail.

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Pflichtteil vom Erbe: Anspruch & Berechnung » Kanzlei Heinemann

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Anwalt für Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht

Anwaltskanzlei Heinemann GbR, Magdeburg

Siehe auch:

Gesetzliche Erbfolge

Aufrechnung mit Darlehensforderung gegen Pflichtteilsanspruch?

Abtretung eines Pflichtteilsanspruchs sittenwidrig?

Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht?

„Ein für alle Male abgefunden“ als Erbverzicht auszulegen?

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