Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern wurde evaluiert. Dazu hat nunmehr das Bundesjustizministerium (BMJ) hat den Bericht über die Evaluierung vorgelegt.
Das Ergebnis
Nach Beendigung der Evaluation zum Gesetz betreffend die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern hat das BMJ dem Bundestag (BT-Drs. 19/1450) den Bericht über die Evaluierung vorgelegt. Die Ergebnisse des dem Bericht zugrunde liegenden Forschungsprojekts würden, so das BMJ, zum einen zeigen, dass viele Befürchtungen nicht eingetreten sind. Insbesondere diejenigen, die mit der Einführung des vereinfachten Sorgeverfahrens verbunden waren und die Anlass zu dem Evaluierungsauftrag waren. Es zeichne sich zum anderen ab, dass die neuen Regelungen in der Praxis durchaus handhabbar sind. Daher ergebe sich aus dem Bericht zunächst kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Reform der elterlichen Sorge evaluiert – Zum Hintergrund der Evaluierung:
Das Bundesjustizministerium hat nach Artikel 6 des Gesetzes dem Bundestag einen solchen Bericht vorzulegen. Nun sollte mit der Evaluierung sollte geprüft werden, ob sich die 2013 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung bewährt hat. Diese Neuregelung war seinerzeit ein Kompromiss zwischen zwei intensiv diskutierten Regelungsmodellen. Das Ministerium hatte dann das Forschungsvorhaben zum Thema „Auswertung der Sondererhebung zu § 1626a BGB in Verbindung mit § 155a FamFG zur Evaluierung des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ in Auftrag gegeben. Und zwar hat das BMJ mit der Durchführung die Evangelische Hochschule Nürnberg beauftragt. Hintergrund der Neuregelung ist eine Rüge durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von 2009 und der diesem folgende Beschluss des BVerfG von 2010 (Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BVR 420/09).
Reform der elterlichen Sorge evaluiert
Quellen: Dazu wird verwiesen auf hib – heute im bundestag Nr. 216 v. 06.04.2018 und Juris das Rechtsportal
Siehe auch: https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/keine-uebertragung-des-alleinigen-sorgerechts-bei-vollmachtserteilung/ und https://raheinemann.de/sorgerechtsentzug-bei-fehlender-kooperation-mit-jugendamt/ und https://raheinemann.de/familiaerer-auskunftsanspruch-auch-ohne-sorge-oder-umgangsrecht/ und https://raheinemann.de/uebertragung-sorgerecht-und-vereinbarkeit-mit-dem-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/ und https://raheinemann.de/kann-mutter-ueber-elterliche-sorge-ihres-nichtehelichen-kindes-bestimmen/ und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/