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Schadensersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 11.04.2018 zu Az. 5 U 28/17 entschieden. Und zwar hat der ehemalige Chef der Chirurgie des Homburger Uniklinikum keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Uniklinik als seinen ehemaligen Arbeitgeber, so das OLG. Der Kläger habe Kassenpatienten persönlich operiert und von ihnen ein Extra-Honorar in bar kassiert. Deswegen hätte das Strafgericht ihn wegen Bestechlichkeit zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Kläger hat, so das OLG, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Uniklinik, auch wenn diese von seinem Abrechnungssystem gewusst, ihn aber nicht auf sein Fehlverhalten hingewiesen haben sollte.

Was ist passiert?

Schadensersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber?

Kläger war der ehemalige Direktor der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums Homburg. Wegen unrechtmäßiger Abrechnungspraktiken ist er strafrechtlich verurteilt worden. Der Kläger hatte als behandelnden Arzt Zahlungen schwer erkrankter Patienten mit dem Ziel einer Vorzugsbehandlung kassiert. Deshalb wurde er wegen Bestechlichkeit in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt. In der Folge war er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden.

In diesem Zusammenhang hat sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Mobbings in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen. Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass die beklagte Universitätsklinik sein Fehlverhalten nicht verhindert habe. Vielmehr habe sie dieses Fehlverhalten ausgenutzt, um sich seiner als „unbequemem“ Chefarzt zu entledigen. Deshalb sei ihm die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 Euro verpflichtet. Und außerdem zur Erstattung materieller Schäden – in Form von Anwaltskosten, Steuerzahlungen, Umzugskosten, Kosten für einen Praxiskauf, Verlust der Pensionsbezüge und Strafzahlungen.

Das LG Saarbrücken hatte die Klage mit Urt. v. 17.11.2016 – 4 O 144/15 – abgewiesen.

Schadensersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber? Dazu das OLG Saarbrücken:

Schadensersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber?

Das OLG Saarbrücken hat die Berufung zurückgewiesen.

Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs komme vorliegend nur ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht. Das Landgericht habe im Streitfall bereits das Vorliegen einer der Beklagten zuzurechnenden Amtspflichtverletzung zu Recht verneint. Es sei nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgetragenen Umstände eine solche Annahme nicht rechtfertigen.

Und zwar würde insbesondere die sehr pauschale Darstellung der Geschehnisse durch den Kläger – gegen ihn sei mit „unbändigem Verfolgungsdrang“ aus „Futterneid“ ein „Kesseltreiben“ veranstaltet worden, um ihn „aus dem Amt zu drängen“ – den Rückschluss auf ein Mobbing im Sinne eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens nicht rechtfertigen.

Eine Ersatzpflicht der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten sei nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Abrechnungspraxis des Klägers liege auf der Hand. Der Kläger könne der beklagten Universitätsklinik insbesondere nicht vorwerfen, ihn nicht hinreichend nachdrücklich an seinem strafbaren Verhalten gehindert zu haben, da er sich selbst ins Unrecht gesetzt habe.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Saarbrücken v. 11.04.2018 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/weitere-entgeltfortzahlung-bei-neuer-krankheit/ und https://raheinemann.de/arbeitsvertragliche-ausschlussfrist-fuer-mindestentgelt-wirksam/ und https://raheinemann.de/auszubildender-zu-25-000-euro-schmerzensgeld-verurteilt/ und https://raheinemann.de/haftung-einer-kassiererin-bei-spoofing/ und https://raheinemann.de/schmerzensgeld-fuer-den-arbeitnehmer-wegen-mobbing/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schadensersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 11.04.2018 zu Az. 5 U 28/17 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schadensersatzanspruch gegen ehemaligen Arbeitgeber? Dazu hat das OLG Saarbrücken am 11.04.2018 zu Az. 5 U 28/17 entschieden.