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Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Dazu hat das LArbG Düsseldorf mit Urteil vom 26.03.2013 – 17 Sa 602/12 – entschieden. In seinem Urteil hat das LArbG eine Konkretisierung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Mobbings vorgenommen.

Was ist passiert?

Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro. Zur Begründung gab sie an, sie sei seit dem Jahre 2008 Schikanen ausgesetzt, die als Mobbing zu werten seien.

Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Das Mobbing ist speziell dadurch gekennzeichnet, dass nicht einzelne, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt beim Arbeitnehmer.

Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB i. V. m. §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2).

Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Nicht jede Kritik Persönlichkeitsverletzung

Nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber stellt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine Persönlichkeitsverletzung dar. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst in heftiger Form Kritik geübt habe, so das LArbG.

Ausübung des Direktionsrechts

Im Arbeitsleben kämen auch länger dauernde Konfliktsituationen vor. Der Arbeitgeber dürfe in diesem Zusammenhang sein Direktionsrecht ausüben, solange sich nicht eindeutig eine schikanöse Tendenz erkennen lasse. Zu beachten sei auch, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten nur Reaktionen auf Provokationen des vermeintlich gemobbten Arbeitnehmers darstellen könnten.

Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs kein Mobbing

Die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs sei kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens. Anlass der Kündigung seien Differenzen zwischen den Arbeitszeitaufzeichnungen der Klägerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Kündigung erst nach Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Es sei nachvollziehbar und vertretbar gewesen, die Klägerin nach dem Kündigungsschutzprozess vorübergehend im Klinikum räumlich getrennt für einen Prüfauftrag einzusetzen.

Die Arbeitgeberin habe Schulungswünsche der Klägerin, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, ablehnen dürfen. Die Führung eines Abwesenheitsbuches habe alle Mitarbeiter des Revisionsdienstes betroffen und sei mit Zustimmung des Personalrats erfolgt. Der Vorgesetzte habe angesichts der Konfliktsituation ein Vier-Augen-Gespräch ablehnen und auf der Teilnahme einer dritten Personen bestehen dürfen.

Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Gesichtspunkt Mediation

Auch sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbing durch die Vorgesetzten abhängig gemacht habe.

Gesamtverhalten nicht als Mobbing zu werten

Im Ergebnis habe kein Gesamtverhalten, das als Mobbing zu werten sei, festgestellt werden können. Der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen.

Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Was lernen wir daraus?

Beim Vorwurf des Mobbings müssen sich aus den getroffenen Feststellungen eindeutig schikanöse Tendenzen ablesen lassen. Es müssen dabei Verhaltensweisen des Arbeitgebers, die nicht mehr im nachvollziehbaren Bereich liegen, vorliegen. Dabei sind auch Punkte entgegenstehend zu berücksichtigen wie  das Bestehen des Direktionsrechtes des Arbeitgebers und von Konfliktsituationen, deren Auftreten normal ist sowie die eigenen Anteile und Beiträge seitens des Arbeitnehmers. Das Gesamtverhalten muss unter dem Strich als Mobbing zu werten sein. Dies letzt endlich darzulegen und im zu erwartenden Bestreitensfalle zu beweisen, dürfte schwierig sein.

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schmerzensgeld für den Arbeitnehmer wegen Mobbing? Dazu hat das LArbG Düsseldorf mit Urteil vom 26.03.2013 – 17 Sa 602/12 – entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei