Sozialleistungskürzung bei aufgrund Pflegebetrug erlangten Einkünften? Dazu hat das LSG Berlin-Brandenburg am 09.01.2017, L 23 SO 327/16 B ER, entschieden.Und zwar darf die Sozialhilfe von Pflegebedürftigen vom Sozialamt nicht rückwirkend um Geldbeträge gekürzt werden, die die Pflegebedürftigen von einem kriminellen Pflegedienst als Belohnung für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten haben.
Was ist passiert?
Gegen betrügerische Pflegedienste laufen in Deutschland seit einigen Jahren umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen. Das Geschäftsmodell dieser Pflegedienste besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungsträger nicht erbrachte Pflegeleistungen abzurechnen. Neben Ärzten wirken als Komplizen der Pflegedienste vor allem auch Patienten mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren Abrechnung ermöglichen. Diese Patienten erhalten monatlich zur Belohnung einen Anteil am Betrugserlös, der im Milieu als „Kick-Back-Zahlung“ bezeichnet wird.
Zahlreiche der Pflegebedürftigen erhielten neben Sozialleistungen für die Pflege auch noch Sozialhilfe für den täglichen Lebensunterhalt. Grundsätzlich wird Sozialhilfe aber nur bei Bedürftigkeit gewährt, also wenn kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Die Bewilligung der Sozialhilfe wurde in vielen Fällen wenn Pflegebedürftige in den Kassenbüchern des Pflegedienstes genannt waren mit der Begründung aufgehoben, dass die sogenannten Kick-Back-Zahlungen Einkommen (§ 82 SGB XII) seien und den Anspruch auf Sozialhilfe verringern. Gegen die pflegebedürftigen Sozialhilfeempfänger wurden außerdem Erstattungsforderungen festgesetzt, die sich oft im fünfstelligen Bereich bewegten.
Die seitens der betroffenen Sozialleistungsempfänger hiergegen angestrengten sozialgerichtlichen Eilverfahren hatten in erster Instanz überwiegend keinen Erfolg (vgl. z.B. SG Berlin, Urt. v. 02.11.2016 – S 145 SO 1411/16 ER). Den Erhalt von Kick-Back-Zahlungen hielten mehrere Kammern des Sozialgerichts für erwiesen und sahen in diesen Zahlungen ein Einkommen, das die Hilfebedürftigkeit der Sozialleistungsempfänger reduzierte.
Sozialleistungskürzung bei aufgrund Pflegebetrug erlangten Einkünften? Dazu das LSG Berlin-Brandenburg
Die Entscheidung
Beim LSG Berlin-Potsdam hatten die von den Sozialleistungsempfängern gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden durchweg Erfolg. Die Sozialämter hätten nach Auffassung des Landessozialgerichts die „sofortige Vollziehung“ ihrer Bescheide nicht anordnen dürfen.
Kick-Back-Zahlungen als „Einkommen“ im Sinne des Sozialhilferechts anzusehen?
Ob der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen erwiesen sei, hat der 23. Senat des LSG Berlin-Potsdam offen gelassen und entschieden, dass Kick-Back-Zahlungen als Gewinne aus begangenen Straftaten nicht als „Einkommen“ im Sinne des Sozialhilferechts anzusehen seien (z.B. Beschl. v. 09.01.2017 – L 23 SO 327/16 B ER, rechtskräftig). Ein solcher Zufluss an Geld, der aus einem gemeinschaftlich begangenen Betrug geflossen sei, sei von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht belastet. Einkünfte aus strafbaren Handlungen (hier § 263 StGB) zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, um so den Anspruch auf staatliche Sozialleistungen zu mindern, könne die Behörde könne nicht verlangen.
Sozialleistungskürzung bei aufgrund Pflegebetrug erlangten Einkünften? Erhalt von Kick-Back-Zahlungen jedenfalls nicht hinreichend belegt
Die Rechtsfrage, ob Kick-Back-Zahlungen Einkommen im Rechtssinne seien, hat der 15. Senat des LSG Berlin-Potsdam ausdrücklich offen gelassen (Beschl. v. 21.12.2016 – L 15 SO 301/16 B ER, rechtskräftig). Der Erhalt von Kick-Back-Zahlungen sei nämlich nicht hinreichend belegt. Hierfür spreche einzig ein Eintrag in einem Kassenbuch des Pflegedienstes. Umgekehrt sei z.B. nicht erwiesen, dass die Antragstellerin Pflegeleistungen in einem geringeren als mit der Pflegekasse abgerechneten Umfange erhalten habe.
Der Versuch der Sozialämter, auf den angenommenen Pflegebetrug sofort mit der Rückabwicklung von Sozialhilfeleistungen zu reagieren, ist damit zunächst gescheitert. Weil es sich um Entscheidungen im Eilrechtsschutz bei der dargestellten Rechtsprechung handelt, ist eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen erst in den Hauptsacheverfahren zu erwarten. Nur ein Aspekt des mutmaßlichen „Pflegebetrugs“ ist damit beleuchtet. Gegen die Verantwortlichen des Pflegeunternehmens sowie etwaige Empfänger von Kick-Back-Zahlungen sind bei der Berliner Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig. Ob die Pflegekassen gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Pflegeleistungen mit Erfolg werden zurückfordern können, wird ebenfalls abzuwarten sein.
Quellen: Pressemitteilung des LSG Berlin-Potsdam v. 02.02.2017und Juris das Rechtsportal
Sozialleistungskürzung bei aufgrund Pflegebetrug erlangten Einkünften?
Siehe auch: https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-abrechnung-von-laboraerztlichen-leistungen/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-von-nicht-examinierten-pflegekraeften/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-abrechnung-nicht-erbrachter-pflegedienstleistungen/ und https://raheinemann.de/abrechnungsbetrug-bei-einsatz-unterqualifizierter-pflegekraefte/