kSozialministerium mit Testamentsauflagenvollziehungsanspruch? Dazu hat das OLG Schleswig am 08.09.2017, Az. 3 U 16/17, entschieden. Und zwar kann im vorliegenden Fall das Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein vom Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein verlangen, dass dieser die im Testament eines Erblassers angeordnete Auflage erfüllt und einen darin bestimmten Geldbetrag für die Bezirksgruppe Rendsburg verwendet, so das OLG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Sozialministerium mit Testamentsauflagenvollziehungsanspruch? Zu dieser Frage hat das OLG Schleswig über folgenden Sachverhalt entschieden:
Unter anderem ist das klagende Ministerium für die Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen zuständig. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit demselben Ziel und in rechtlich unselbständige Bezirksgruppen gegliedert. In seinem Testament hatte der im Jahre 2009 verstorbene Erblasser S. den Beklagten zu seinem Erben eingesetzt, verschiedene Vermächtnisse ausgesetzt und im Übrigen eine Verwendung seines Vermögens ausschließlich zugunsten der Bezirksgruppe Rendsburg angeordnet. In erster Linie streiten die Parteien darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte diese testamentarische Auflage bereits erfüllt hat.
Die Vorinstanz
Sozialministerium mit Testamentsauflagenvollziehungsanspruch? Und zwar könne die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 2194 Satz 2 BGB die Vollziehung der testamentarischen Auflage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang verlangen, so das LG Kiel. Sie sei kraft landesrechtlicher Verordnung im Sinne des § 2194 Satz 2 BGB zuständig. Die Vollziehung der Auflage liege im öffentlichen Interesse. Die Förderung von Blinden und Sehbehinderten gehöre zu den öffentlichen Aufgaben des Staates. Für das Bundesland Schleswig-Holstein ergebe sich das Sozialstaatsprinzip sowohl aus Art. 20 Abs. 1 GG als auch aus der Landesverfassung.
Der Anspruch auf Vollziehung der Auflage sei nicht verjährt. Und zwar bestünde nach dem Vorbringen des Beklagten Kenntnis bei der Klägerin von den streitgegenständlichen Vorgängen seit April 2011. Zumindest zwischen April 2014 und April 2015 sei die Verjährung jedoch durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Damit sei der Vollziehungsanspruch bei Eingang der Klage am 09.06.2015 eindeutig noch nicht verjährt gewesen. Der Beklagte ist vom LG Kiel u.a. verurteilt worden, ein Vermögen i.H.v. rund 231.000 Euro entsprechend der testamentarischen Anordnung zu verwenden und der Klägerin jährlich Rechenschaft über den Vollzug der Auflage aus dem Testament abzulegen.
Was sagt das OLG Schleswig dazu?
Die Entscheidung
Sozialministerium mit Testamentsauflagenvollziehungsanspruch? Die gegen das Urteil des LG Kiel gerichtete Berufung des Beklagten hat das OLG Schleswig zurückgewiesen.
Klägerin kann Vollziehung der testamentarischen Auflage verlangen
Sozialministerium mit Testamentsauflagenvollziehungsanspruch? Und zwar Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Klägerin als zuständige Behörde (§ 2194 BGB) von dem Beklagten die Vollziehung der testamentarischen Auflage verlangen. Die bisher aus dem Nachlass entnommenen Gelder habe der Beklagte nicht auflagengerecht eingesetzt. Und zwar sei es dem Erblasser darauf angekommen, dass sein Nachlass ausschließlich zu Gunsten der vor Ort in Rendsburg tätigen Selbsthilfegruppe verwendet werde.
Deshalb dürfe der Beklagte weder einen Teil seiner allgemeinen Verwaltungskosten noch der Kosten einer landesweit eingesetzten mobilen Beratungsstelle („BLIXX-Mobil“) aus dem Nachlass entnehmen. Die Kosten für das „BLIXX-Mobil“ hat der Beklagte mit rund 110.000 Euro zu Lasten der Bezirksgruppe Rendsburg angesetzt. Und zwar könnten diese Kosten selbst dann nicht mit Nachlassmitteln beglichen werden, wenn das „BLIXX-Mobil“ bevorzugt im Einzugsbereich der Bezirksgruppe eingesetzt worden wäre.
Einsatz in Rendsburg hätte nämlich gegen den Subventionsbescheid verstoßen
Und zwar hätte ein bevorzugter Einsatz in Rendsburg gegen den Subventionsbescheid verstoßen. Dieser habe ausdrücklich vorgesehen, dass die mobile Beratung im ganzen Land Schleswig-Holstein gleichmäßig eingesetzt werden muss. Eine anteilige Kostenbeteiligung würde außerdem die Bezirksgruppe Rendsburg gegenüber den anderen Bezirksgruppen benachteiligen, weil diese sich nicht ebenfalls an den Kosten beteiligen müssten.
Es sei überdies nicht belegt, in welchem Umfang genau das Beratungsmobil im Einzugsbereich der Ortsgruppe Rendsburg zum Einsatz gekommen sei. Und zwar liege die mit dem Beratungsmobil geleistete Aufklärungs- und Beratungsarbeit in der Bevölkerung letztlich nicht spezifisch im Interesse der Bezirksgruppe Rendsburg. Vielmehr handele es sich um eine landesweit wahrzunehmende Aufgabe des ganzen Vereins.
Auch könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass ihm die Erfüllung der Auflage dadurch unmöglich geworden sei, dass er die Ausgaben vom Nachlasskonto getätigt habe und die Geldbeträge dort nicht mehr vorhanden seien. Und zwar seien durch den Erbfall das Nachlassvermögen und das sonstige Vermögen des Vereins zu einer Einheit verschmolzen. Auch das Nachlasskonto sei damit nur noch eines von mehreren Konten des Vereins. Und zwar folge daraus, dass dem Verein die Erfüllung der Auflage so lange möglich sei, so lange er insgesamt über ein Geldvermögen in Höhe des Nachlassvermögens verfüge. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zukünftig Auskunft über die Verwendung der Erbschaft zu erteilen. Und zwar damit die Klägerin die Erfüllung der testamentarischen Auflagen überprüfen kann.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 6/2017 v. 08.09.2017 und Juris das Rechtsportal
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