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Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau bei Finanzierung schutzbedürftig? Dazu hat das LG Magdeburg mit Urteil vom 20.02.2013 – 10 O 1416/12 entschieden, dass in Finanzierungsangelegenheiten berufsmäßig vorgebildeten Käufer, konkret: ein Sparkassenfachwirt und eine Bankkauffrau, im Rahmen der Finanzierung – hier: Immobilienfinanzierung – zum Erwerb einer Immobilie eine geringere Schutzbedürftigkeit haben. Damit hat das Gericht die gegen die von uns vertretene Stadtsparkasse Magdeburg geführte Klage abgewiesen.

Was ist passiert?

Die Kläger, ein Sparkassenfachwirt und eine Bankkauffrau, kauften im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung im Magdeburger Hansapark zum Kaufpreis von ca. 72.000,00 €. Der Wert des Objekts war im Jahr 2000 im Rahmen einer Zwangsversteigerung  von einem Sachverständigen in einem Verkehrswertgutachten auf ca. 72.000,00 € ermittelt worden. Die Beklagte finanzierte das Objekt zu 100% im Rahmen eines so genannten Steuersparmodells. Es erfolgte eine Grundschuldbestellung in Höhe von 65.000,00 €, für die die Kläger die persönliche Schuldübernahme erklärten und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen. Im Jahr 2008 verkauften die Kläger die Wohnung für ca. 43.000,00 €. Die restlichen Forderungen der Beklagten gegen die Kläger beliefen sich auf ca. 40.000,00 €.

Die Beklagte betrieb die Zwangsvollstreckung und pfändete bei den Klägern Beträge in Höhe von ca. 4.500,00 €.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Rückzahlung der gepfändeten Beträge. Und zwar machten sie geltend, dass es sich bei dem Objekt um eine Schrottimmobilie gehandelt habe. Die Beklagte als ortsansässige Sparkasse habe die örtlichen Gegebenheiten gekannt und eine Vormachtstellung ausgenutzt. Der Kaufpreis sei zudem sittenwidrig gewesen.

Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau bei Finanzierung schutzbedürftig – was sagt das LG Magdeburg dazu?

Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau bei Finanzierung schutzbedürftig?

Die Klage ist unbegründet. Und zwar haben die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der gepfändeten Beträge. Vielmehr haben die Kläger die noch ausstehende Forderung aus der persönlichen Schuldübernahme an die Beklagte zu zahlen.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine Sittenwidrigkeit des Vertrages (§ 138 BGB) nicht erkennbar. Darüber hinaus haften lediglich finanzierende Banken nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein besonderes Schutzbedürfnis des Kreditnehmers besteht. Banken haben keine allgemeine Nachforschungspflicht hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes Schutzbedürfnis der zudem auch bereits berufsmäßig in Finanzierung erfahrenen Kläger nicht ersichtlich.

Eine Aufklärungspflicht wegen bekannter sittenwidriger Überteuerung der Immobilie ist ebenfalls nicht gegeben. Dafür spricht schon das von den Klägern selbst vorgelegte  Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2000.

Was lernen wir daraus?
Wer sich auskennt, bzw. auskennen sollte, kann nicht auf gesteigerten Schutz im Rahmen von Vertragsverhandlungen hoffen. Die berufsmäßig vorgebildeten Kläger unterlagen keiner besonderen Schutzbedürftigkeit bei Erwerb und Finanzierung – Immobilienfinanzierung – der Immobilie.

Siehe auch: https://raheinemann.de/koennen-freiberufler-auch-verbraucher-sein/ und https://raheinemann.de/darlehensnehmer-als-verbraucher-oder-unternehmer/ und https://raheinemann.de/erleichterte-vergabe-von-krediten-an-haushalte-und-unternehmen/ und https://raheinemann.de/wann-ist-ein-verkaeufer-im-internet-als-gewerbetreibender-anzusehen/ und https://raheinemann.de/bundesrat-billigt-girokonto-fuer-jedermann/

(RH)

Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau bei Finanzierung schutzbedürftig? Dazu LG Magdeburg, Urteil vom 20.02.2013 – 10 O 1416/12
Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
Sparkassenfachwirt und Bankkauffrau bei Finanzierung schutzbedürftig? Dazu LG Magdeburg, Urteil vom 20.02.2013 – 10 O 1416/12