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Sterbegeldversicherung als Vermögen zu berücksichtigen? Dazu hat am 14.08.2018 das SG Gießen zu Az. S 18 SO 65/16 entschieden. Und zwar kann eine Sterbegeldversicherung im Einzelfall von der Verwertung ausgeschlossen sein, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.

Was ist passiert?

Seit Oktober 2013 war der 1939 geborene Ehemann der Klägerin in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Die Klägerin beantragte im Juli 2015 bei dem beklagten Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2016 lehnte der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.03.2016 und 02.05.2016 die Zahlung von Leistungen nach den Bestimmungen des 7. Kapitels des SGB XII ab.

Die Ablehnung begründete die Beklagte damit, dass die Eheleute über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 11.270,61 Euro verfügen würden. Der Beklagte berücksichtigte bei der Ermittlung des Vermögensstandes den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen der Eheleute in Höhe von 5.398,43 Euro, weil die Versicherungen jederzeit gekündigt werden könnten und somit sofort verwertbar seien.

Sterbegeldversicherung als Vermögen zu berücksichtigen? Dazu das SG Gießen

Die Entscheidung

Das SG Gießen hatte der Klage stattgegeben.

Sterbegeldversicherung als Vermögen zu berücksichtigen? Sterbegeldversicherung als Mittel der Alterssicherung

Die Sterbegeldversicherung ist nach Auffassung des Sozialgerichts unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen. Der Begriff der Alterssicherung nehme im Gegensatz zu dem Tatbestand der angemessenen Lebensführung spezifisch auf die Belange alter Menschen Bezug. Folglich könne der Tatbestand auch die Vorsorge für den Fall des Todes einschließen, da diese typischerweise ein wichtiges Anliegen alter Menschen sei.

Sterbegeldversicherung als Vermögen zu berücksichtigen? Härteklausel auch in anderen Fällen anwendbar

Bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII handele es sich lediglich um ein Regelbeispiel. Daher könne die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden. Die Annahme eines Härtefalls erfordere grundsätzlich eine angemessene an den Umständen des Einzelfalles atypische, besondere Belastung. Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevermögens sei generell als Härtefall zu bewerten. Das Sozialhilferecht müsse dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben erfüllen. Daher sei besonderen Bedürfnissen jenseits von Luxus Rechnung zu tragen. Zumal die für die Bestattungsvorsorge verwendeten Mittel nicht für die Bedarfsdeckung zu Lebzeiten verwendet würden, sei daher die Vorsorge für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende angemessene Bestattung zu respektieren.

Sterbegeldversicherung als Vermögen zu berücksichtigen? Zwar betreffen die finanzielle Vorsorge für den eigenen Todesfall und der Wille, Begräbnis und Grabstätte nach eigenen Vorstellungen auszugestalten, nicht unmittelbar die Lebensführung. Jedoch handele es sich um ein höchstpersönliches Anliegen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Die Verwertung des für die Bestattung angesparten Vermögens stelle aber nur eine Härte dar, wenn diese strikt zweckgebunden sei. Die Zweckbindung müsse sich rechtssicher feststellen lassen und das Ansparen auf einem gewöhnlichen Konto reiche dafür nicht aus. Ebenso wie Ebenso wie Treuhandverträge genügten Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge aber dem Grundsatz der strikten Zweckbindung.

Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 13.09.2018 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Sterbegeldversicherung als Vermögen zu berücksichtigen? Dazu hat am 14.08.2018 das SG Gießen zu Az. S 18 SO 65/16 entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei