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Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Dazu hat das BAG am 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14, entschieden. Und zwar unterliege die Entscheidung über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen, die sich der Arbeitgeber vertraglich vorbehalten hat, der vollen gerichtlichen Überprüfung. Entspreche die Entscheidung nicht billigem Ermessen, sei sie gemäß § 315 Abs. 3 BGB unverbindlich und die Höhe des Bonus durch das Gericht auf Grundlage des Vortrags der Parteien festzusetzen, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Zu dieser Frage hat das BAG über den folgenden Sachverhalt entschieden:

Vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2012 war der Kläger bei der deutschen Niederlassung der Beklagten, einer internationalen Großbank, als Managing Director beschäftigt. Und zwar war vertraglich vereinbart, dass der Kläger am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Er erhielt entsprechend der vertraglichen Vereinbarung für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung i.H.v. 200.000 Euro, für das Geschäftsjahr 2010 eine Leistung i.H.v. 9.920 Euro. Für das Jahr 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus oder Deferral Award. Dagegen erhielten andere Mitarbeiter Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2011, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 52.480 Euro.

Die 1. und 2. Instanz

Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Das Arbeitsgericht hatte dies im vorliegenden Fall bejaht und die Beklagte zur Zahlung eines Bonus i.H.v. 78.720 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landesarbeitsgericht Frankfurt mit Urteil vom 10.04.2014, Az. 19 Sa 1266/13, die Klage dagegen mit der Berufung abgewiesen. Und zwar habe der keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die eine gerichtliche Festsetzung der Bonushöhe ermöglichten.

Kann das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs überprüfen? Dazu das BAG

Die Entscheidung

Vor dem BAG hatte die vom Senat zugelassene Revision des Klägers Erfolg.

Dem Grunde nach

Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Und zwar habe der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf einen Bonus und/oder einen Deferral Award für das Geschäftsjahr 2011 aus § 4 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags iVm. § 315 BGB. Die Festsetzung der Leistung auf null durch die Beklagte entspreche nicht billigem Ermessen. Und zwar sei sie deshalb unverbindlich (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB), so das BAG. Daher habe die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen. Und zwar habe das Landesarbeitsgericht dies rechtsfehlerhaft unterlassen. Der Senat könne mangels ausreichender Feststellungen zu den bestimmungsrelevanten Tatsachennicht selbst entscheiden.

Das BAG führte weiter aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Bonusanspruchs des Klägers für das Geschäftsjahr 2011 auf null unverbindlich iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB sei.

Bestimmung der Höhe nach durch Urteil

Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Und zwar habe aufgrund der Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung der Beklagten gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Bestimmung der Höhe des Anspruchs für das Geschäftsjahr 2011 gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil zu erfolgen, so das BAG. Insoweit habe das Landesarbeitsgericht eine solche Leistungsbestimmung rechtsfehlerhaft unterlassen. Wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls sei die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten. Und zwar komme nur ausnahmsweise eine Entscheidung durch das Revisionsgericht in Betracht. Und zwar dann, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen, was hier nicht der Fall sei. Daher sei das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache gem. § 563 Abs. 1 ZPO an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 41/2016 v. 03.08.2016 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Dazu hat das BAG am 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Überprüft das Arbeitsgericht die Höhe des Bonusanspruchs? Dazu hat das BAG am 03.08.2016, Az. 10 AZR 710/14, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei