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Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Dazu hat das BAG am 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16, entschieden.Und zwar ging es in der Entscheidung des BAG um den Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden. Der Einsatz eines solchen Software-Keyloggers ist nach § 32 Absatz 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht, so das BAG.

Was ist passiert?

Seit 2011 war der Kläger war bei der Beklagten als „Web-Entwickler“ beschäftigt. Die Beklagte teilte ihren Arbeitnehmern im April 2015 im Zusammenhang mit der Freigabe eines Netzwerks mit, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Auf dem Dienst-PC des Klägers installierte sie eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) fertigte. Nachdem die mit Hilfe dieses Keyloggers erstellten Dateien ausgewertet waren, fand ein Gespräch mit dem Kläger statt.

In diesem Gespräch räumte der Kläger ein, seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Er gab auf schriftliche Nachfrage an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, da sie nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt,

Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Die Vorinstanzen

Die Vorinstanzen, zuletzt LArbG Hamm, Urt. v. 17.06.2016 – 16 Sa 1711/15 -, hatten dies verneint und der gegen die fristlose Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Dazu das BAG:

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers dürfen nach Auffassung des BAG im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Und zwar habe die Beklagte durch den Einsatz des Keyloggers das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistete Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Informationsgewinnung sei nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig gewesen.

Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Unverhältnismäßigkeit der „ins Blaue hinein“ veranlassten Maßnahme:

Beim Einsatz der Software habe die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Daher sei die von ihr „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme unverhältnismäßig gewesen. Das Landesarbeitsgericht habe hinsichtlich der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung ohne Rechtsfehler angenommen, diese rechtfertige die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung nicht.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/2017 v. 27.07.2017 und Juris das Rechtsportal

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Siehe auch:

Browserverlauf ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auswertbar?

Haftung einer Kassiererin bei Spoofing?

Video als Beweismittel vor Arbeitsgericht verwertbar?

Anspruch auf bezahlte Raucherpausen?

Haftet der Arbeitgeber für Wertsachen des Arbeitnehmers?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Dazu hat das BAG am 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Überwachung mittels Software-Keylogger zulässig? Dazu hat das BAG am 27.07.2017, Az. 2 AZR 681/16, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei