Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden? Dazu hat am 20.06 das VG Dresden zu Az. 1 K 75/17 entschieden. Und zwar werden Kindertagesmütter und Kindertagesväter in Dresden inzwischen ausreichend vergütet, so das VG Dresden.
Was ist passiert?
Die Grundlage der Vergütung
Grundlage der Vergütung ist eine Richtlinie der beklagten Landeshauptstadt, welche Kosten für den Sachaufwand, einen Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson sowie die Erstattung von Versicherungsaufwendungen umfasst.
Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden? Das VG Dresden
Das VG Dresden hatte bereits mit Urteil vom 24.02.2018 (Az. 1 K 1719/13) entschieden, dass die damals aufgrund der Richtlinie Kindertagespflege vom 13.12.2012 festgesetzten laufenden Geldleistungen rechtswidrig waren und die Landeshauptstadt neu über die Förderung der Kindertagespflege zu entscheiden habe.
Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden? Neue Richtlinie Kindertagespflege vom 14.12.2017
Und zwar ist die Stadt nachgekommen und hat eine neue Richtlinie Kindertagespflege vom 14.12.2017 erlassen, die höhere laufende Leistungen vorsieht, welche den Kindertagesmüttern und Kindertagesvätern in der Folge bewilligt wurden. Allerdings hielten die klagenden 65 Tagesmütter und Tagesväter auch die auf Grundlage der Richtlinie 2017 bewilligten Leistungen für zu gering und rügten insbesondere, dass bei den Sachkosten notwendige Ausgaben nicht berücksichtigt seien, von zu geringen Aufwendungen und von einer zu geringen Betreuungsfläche ausgegangen werde. Sie wandten sich zudem gegen die Staffelung und die Höhe des Anerkennungsbetrages. Dieser müsse in Höhe tariflicher Löhne festgesetzt werden.
Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden – was sagt das VG Dresden dazu?
Die Klage wurde vom VG Dresden abgewiesen.
Grundlage der Entscheidung
Und zwar stützt das VG seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BVerwG.
Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden? Eingeschränkter Beurteilungsspielraum
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (SGB VIII), so das VG, verfügen bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen über einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum. Diesen habe die Behörde im vorliegenden Fall eingehalten. Und zwar hätten der vorgenommenen Ermittlung der Kalkulationsgrundlage und dem darauf beruhenden Stadtratsbeschluss insbesondere ein zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegen.
Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden? Keine sachfremden Erwägungen
Rechtlich gebe es insoweit nichts zu beanstanden. Und zwar die Anlehnung der Anerkennungsbeträge an den Tariflohn und die Staffelung nach Erfahrungsstufen sowie die höhere Entlohnung von ausgebildeten Fachkräften nicht sachfremd, so das VG. Überdies sei es weder sachfremd noch willkürlich, für Tagespflegepersonen einen Stundensatz je Kind unterhalb der tariflichen Vergütung festzulegen, wenn diese über keinen einschlägigen berufsqualifizierenden Abschluss verfügten. Auch hielten sich die Pauschalierung der Sachkosten und die zugrunde gelegte Betreuungsfläche im Rahmen des der Landeshauptstadt eingeräumten Spielraumes.
Das VG Dresden hat die Berufung nicht zugelassen. Und zwar können binnen eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile jeweils Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quellen: Pressemitteilung des VG Dresden Nr. 4/2018 v. 20.06.2018 und Juris das Rechtsportal
Vergütung der Kindertagespflege rechtmäßig in Dresden?
Siehe auch: https://raheinemann.de/hat-krankenhaus-verguetungsanspruch-fuer-stationaere-rehabilitation/ und https://raheinemann.de/ohne-vorsatz-keine-verurteilung-bei-verwendung-von-falschem-attest/ und https://raheinemann.de/thailaendische-pflegekraft-ueber-die-pflegekasse-zu-beschaffen/ und https://raheinemann.de/pflegepersonal-staerkungsgesetz-von-bundesregierung-als-entwurf-beschlossen/ und https://raheinemann.de/vergabe-von-rettungsdienstleistungen-nur-bei-tarifbindung/