Vertragsstrafe für BKK wegen Abwerbung von AOK Versicherten? Dazu hat das SG Düsseldorf hat am 08.09.2016, Az. S 27 KR 629/16, entschieden. Und zwar hat das SG Düsseldorf die beklagte BKK wegen unzulässiger Mitgliederwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Vertragsstrafe für BKK wegen Abwerbung von AOK Versicherten? Zu dieser Frage hatte das SG Düsseldorf über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die AOK (Klägerin) und die BKK (Beklagte) stehen zueinander im Wettbewerb. Im Dezember 2014 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Unterlassungsvergleich. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären. Ein von der Beklagten beauftragtes Unternehmen kontaktierte in der Folgezeit mehrere Versicherte der Klägerin, um diese abzuwerben.
Vertragsstrafeforderung
Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Beklagte habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.
Vertragsstrafe für BKK wegen Abwerbung von AOK Versicherten? Dazu das SG Düsseldorf
Die Entscheidung
Das SG Düsseldorf hat die BKK zur Zahlung einer Vertragsstrafe i..v. 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.
Vertragsstrafe für BKK wegen Abwerbung von AOK Versicherten? Keine Einwilligung
Die Beklagte hat nach Auffassung des Sozialgerichts keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine ausdrückliche Einwilligung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option „hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte“ wählbar sei.
Vertragsstrafe für BKK wegen Abwerbung von AOK Versicherten? Die Beklagte habe darüber hinaus die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Dabei habe sie insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf v. 04.10.2016 und Juris das Rechtsportal
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Vertragsstrafe für BKK wegen Abwerbung von AOK Versicherten? Dazu hat das SG Düsseldorf hat am 08.09.2016, Az. S 27 KR 629/16, entschieden.