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Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Dazu hat am 26.09.2019 hat das BSG – Az. B 3 P 1/18 R – entschieden. Und zwar dürfen Schiedsstellen keinen pauschalen Gewinnzuschlag in Höhe von 4% für Pflegeheime festsetzen, so das BSG.

Was ist passiert?

Die Entscheidiung der Schiedsstelle

Die Schiedsstelle setzte aufgrund § 44 Abs. 1 SGB I fest, dass ein pauschaler Gewinnzuschlag in Höhe von 4% für das betreffende Pflegeheim zu berücksichtigen ist. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen im Leistungsrecht des Sozialgesetzbuchs mit 4% zu verzinsen. In Bezug auf die Erhöhung wurde im Schiedsverfahren eine Beteiligung der Heimbeiräte oder der Bewohner für entbehrlich erachtet.

Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Dazu das LSG Nordrhein-Westfalen

Die Kostenträger hat gegen den Schiedsspruch beim LSG Essen Klage eingereicht. Das (erstinstanzlich zuständige) LSG hat den Schiedsspruch aufgehoben und die Beklagte ferner jeweils zum Erlass eines neuen Schiedsspruchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt.

Nach Ansicht des LSG ist die Anlehnung des Gewinnzuschlags an § 44 SGB I sachwidrig und überschreitet den Beurteilungsspielraum einer Schiedsstelle.

Vielmehr müssten zur Kalkulation einer angemessenen Gewinnmöglichkeit die allgemeinen unternehmerischen Risiken von Pflegeheimen und die Kostenstrukturen der jeweiligen Pflegeeinrichtungen ermittelt werden. Und zwar sei dazu regelmäßig die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Und zwar hat die beklagte Schiedsstelle Revision zum BSG eingelegt

Die beklagte Schiedsstelle hatte gegen das Urteil des Landessozialgerichts Revision eingelegt.

Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Dazu das BSG:

Die Entscheidung

Das BSG hat die Revision zurückgewiesen und die Aufhebung des Schiedsspruchs bestätigt.

Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Die Begründung

Nach Auffassung des BSG ist die Schiedsstelle in mehrfacher Hinsicht nicht gesetzeskonform vorgegangen. Und zwar skizzierte das BSG vielmehr folgende Vorgehensweise als gesetzeskonform:

  • Zunächst müssten Schiedsstellen die Forderung, die ein Pflegeheim auf Erhöhung der Pflegevergütung und der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung stellt, anhand der dargelegten voraussichtlichen Gestehungskosten auf Schlüssigkeit und Plausibilität überprüfen.
  • Zur Bewertung der Leistungsgerechtigkeit der Vergütung sei sodann ein Vergleich der Pflegesätze einschließlich einkalkulierter Gewinnzuschläge mit den Kostensätzen anderer Einrichtungen anzustellen.
  • Die Schiedsstelle müsse, trotz ihres weiten Beurteilungsspielraums, – auch im Interesse der am Verfahren nicht beteiligten Heimbewohner/innen – alle gesetzlichen Vorgaben des SGB XI beachten. Dazu gehöre auch der Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

Ein pauschaler Gewinnzuschlag, der an die Verzugszinsen für Sozialleistungsberechtigte in Höhe von 4% angelehnt sei, würde diese Vorgaben unbeachtet lassen. Und zwar sei er deshalb sachlich nicht gerechtfertigt und rechtswidrig.

Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bräuchten Gewinnmöglichkeiten nicht zwingend berücksichtigen.

Stets sei im Vorfeld von Pflegesatzänderungen eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner einzuholen. Und zwar könnten allein auf diese Weise diese in erster Linie von den Preiserhöhungen betroffenen Personen ihre Belange in die Preisfindung zwischen Leistungserbringern und sonstigen Kostenträgern einbringen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse die Schiedsstelle ein Sachverständigengutachten nicht regelmäßig einholen. Sie könne dies zu einzelnen Punkten aber tun. Und zwar verbleibe in der Verantwortung der sachkundig und paritätisch besetzten Schiedsstelle die Gesamtbeurteilung der festzusetzenden Preise.

Quellen: Pressemitteilung des BSG Nr. 43/2019 v. 26.09.2019 und Juris das Rechtsportal

Darf Schiedsstelle pauschalen Gewinnzuschlag von 4% festsetzen? Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Pressemitteilung des BSG Nr. 43/2019 v. 26.09.19 und Juris das Rechtsportal. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Vier Prozent pauschaler Gewinnzuschlag für Pflegeheime? Pressemitteilung des BSG Nr. 43/2019 v. 26.09.19 und Juris das Rechtsportal. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei