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VW gewinnt Klimaschutzklage. Und zwar hat das OLG Braunschweig am 24.06.2024 in dem unter Az. 2 U 8/23 gegen die beklagte Volkswagen AG geführten Verfahren mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung gegen das vom LG Braunschweig erlassene klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Die Volkswagen AG halte sich an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen zur Klimaneutralität, so das OLG. Deshalb könne weder das Inverkehrbringen von neuen Pkw mit Verbrennungsmotoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

VW gewinnt Klimaschutzklage. Und zwar liegt der Entscheidung des OLG Braunschweig folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Unterstützung von Greenpeace streben die Kläger an, dass der beklagten Volkswagen AG untersagt wird, ab dem Jahr 2030 Pkw mit Verbrennungsmotoren herzustellen. Weiterhin begehren die Kläger die Verpflichtung der Beklagten, den CO2 Ausstoß durch bereits mit Verbrenner-Motoren produzierte Fahrzeuge zu verringern.

Und zwar vertreten die Kläger die Auffassung, dass die Beklagte mit ihren Fahrzeugen und den dadurch veranlassten Emissionen zu dem weltweiten Klimawandel beitrage. Damit beeinträchtige die Beklagte VW AG grundgesetzlich geschützte Rechte der Klägerseite, insbesondere ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihre persönliche Freiheit, so die Kläger.

Die Vorinstanz

VW gewinnt Klimaschutzklage. Das LG Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hatten die Kläger Berufung eingelegt.  

VW gewinnt Klimaschutzklage – Dazu entschied das OLG Braunschweig wie folgt

Die Entscheidung

Das OLG Braunschweig hat die von den Klägern eingelegte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des LG Braunschweig ohne mündliche Verhandlung als offensichtlich unbegründet durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Und zwar stehen den Klägern die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog), 823 BGB nicht zu, so das OLG.

Gesetzliche Vorgaben und Regelungen eingehalten

In seinem Beschluss führt das OLG aus, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor verfassungskonforme und zur Klimaneutralität führende Regelungen geschaffen habe. Und zwar sei der damit seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Unstreitig halte sich die Beklagte an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen. Deshalb könne  weder das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein. Auch der Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflichten würde diese einhalten.

Vor diesem Hintergrund müsse die Klägerseite die von ihr dargestellten Beeinträchtigungen dulden.

Kein Verstoß gegen Grundrechte

VW gewinnt Klimaschutzklage. Auch die Berufung der Klägerseite auf den Schutz ihrer Grundrechte führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar seien Grundrechte bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen des Deliktsrechts wie §§ 1004, 823 BGB zu berücksichtigen. Aber die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten reiche nicht weiter als deren unmittelbare Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.

Pflichten innerhalb der gesetzlichen Grenzen

Und zwar habe der Gesetzgeber mit dem Klimaschutzgesetz und dem sog. „Paket Fit für 55“ einschlägige Regelungen geschaffen. Angesichts dieser verfassungskonformen Regelungen könne die Klägerseite den Staat nicht weitergehend verpflichten. Dementsprechend stünden den Klägern die geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten auch nicht zu.

VW gewinnt Klimaschutzklage – Aufgeworfene Fragen ohne rechtliche Relevanz

Und zwar unterliege die von den Klägern mit der Klage aufgeworfene grundsätzliche Frage, nämlich, ob die gesetzlichen Klimaschutzvorgaben als ausreichend anzusehen sind, ggf. einem weiteren gesellschaftlichen und politischen Diskurs. Allerdings sei diese Frage im vorliegenden Zivilrechtsstreit ohne rechtliche Relevanz.

Quellen: OLG Braunschweig PM vom 28.6.2024, https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/olg-braunschweig-weist-berufung-in-klimaschutzklage-gegen-volkswagen-ag-zuruck-233417.html und AG BKMR Newsletter Juli 2024

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Siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: VW gewinnt Klimaschutzklage. Und zwar hat das OLG Braunschweig am 24.06.2024 in dem unter Az. 2 U 8/23 gegen die beklagte Volkswagen AG geführten Verfahren mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung gegen das vom LG Braunschweig erlassene klageabweisende Urteil zurückgewiesen. Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserter Kanzlei