Widerrufsinformation in S – Immobiliendarlehensvertrag wirksam? Dazu hat der BGH am 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, entschieden. Und zwar zur Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat“. Die Formulierung, so der BGH, informiere für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Widerrufsinformation in S – Immobiliendarlehensvertrag wirksam? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Im August 2010 schlossen die Kläger als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliendarlehensvertrag über endfällig 273.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2026. Sie schrieben für zehn Jahre eine Verzinsung i.H.v. 3,95% p.a. fest. Den effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 3,78% p.a. an. Sie erteilte unter Nr. 14 des Darlehensvertrags eine Widerrufsinformation. Diese enthielt unter anderem folgenden Satz (ohne Fußnote) enthielt: „Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat“.
Die Kläger bestellten als Sicherheit eine Grundschuld. Die Beklagte stellte den Klägern die Darlehensvaluta zur Verfügung. Die Kläger widerriefen dann mit Schreiben vom 29.08.2013 ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Die Vorinstanzen
Das LG Heidelberg hatte mit Urt. v. 14.10.2014, Az. 2 O 168/14, ihre Klage auf Feststellung, dass sie der Beklagten „aus dem widerrufenen Darlehensvertrag“ lediglich 265.737,99 Euro abzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.778,30 Euro seit dem 30.09.2013 schuldet, und auf Leistung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG Karlsruhe mit Urt. v. 25.08.2015, Az. 17 U 179/14, zurückgewiesen. Das OLG Karlsruhe hatte die Revision zugelassen.
Widerrufsinformation in S – Immobiliendarlehensvertrag wirksam? Dazu der BGH?
Auf die Revision der Kläger hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Äußere Gestaltung, inhaltliche Verständlichkeit
Das Berufungsgericht hat nach Auffassung des BGH in Übereinstimmung mit dem Urteil des BGH vom 23.02.2016 (XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff.), welches dasselbe Formular des Deutschen Sparkassenverlags betraf, geurteilt, die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation habe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht weiter davon ausgegangen, dass die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich gewesen ist. Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.
Beispiele im Klammerzusatz
Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben. Und zwar, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliendarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliendarlehensvertrag abhängig zu machen.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Widerrufsinformation in S – Immobiliendarlehensvertrag wirksam? Gleichwohl hatte das Berufungsurteil keinen Bestand. Und zwar, weil die Beklagte im Immobiliendarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hat. Damit hat sie nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht nunmehr der Frage nachzugehen haben, ob sich die Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Widerrufsrechts rechtmissbräuchlich verhalten haben. Und außerdem, welche Rechtsfolgen der Widerruf der Kläger – seine Wirksamkeit unterstellt – hat.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 210/2016 v. 22.11.2016 und Juris das Rechtsportal
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Siehe auch:
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