Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Dazu hat das Landgericht Hagen am 08.09.2017, Az. 1 S 42/17, entschieden. Und zwar hat das LG Hagen entschieden, dass Zusätze in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen können, wenn sie irreführend sind.
Was ist passiert?
Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Der Sachverhalt
Nachdem die Klägerin ihre Vertragserklärungen widerrufen hat, verlangt sie von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie auf zwei Gold-Sparbuch-Verträge geleistet hat. Die Parteien schlossen 2011 und 2012 einen Gold-Sparbuch-Vertrag. Die Klägerin sollte danach auf jeden Vertrag monatlich 50 Euro zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15 bzw. 19 Euro verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kostenpflichtige Auslieferung stellte.
Der Kunde sollte Außerdem jeweils eine sog. Einrichtungsgebühr von 1.600 Euro zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte. Auszugsweise heißt es hierzu in den AGB der Beklagten auf der Rückseite des Antragsformulars unter der Überschrift Einrichtungsgebühr: „Der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt.“
Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Die I. Instanz
Die Klage wurde vom erstinstanzlichen Amtsgericht abgewiesen.
Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Dazu das LG Hagen:
Die Entscheidung
Das LG Hagen dagegen hat der Klage stattgegeben.
Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Gold-Sparbücher als Ratenlieferungsverträge
Der Widerruf war nach Auffassung des Landgerichts wirksam. Weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge i.S.v. § 510 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.d.F. vom 29. Juli 2009 handele, habe die Klägerin ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i.d.F. vom 29. Juli 2009.
Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot
Und zwar verstoße die Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars gegen das Deutlichkeitsgebot, so das LG Hagen. Und zwar müsse die Widerrufsbelehrung danach nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Belehrung darf keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen könnten und sie darf nicht in sich widersprüchlich sein. Die AGB der Beklagten würden diesen Anforderungen nicht entsprechen; die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen seien irreführend.
Wegen des Verstosses gegen das Deutlichkeitsgebot des § 360 Abs. 1 S. 1 BGB i.d.F. vom 29. Juli 2009 werde die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F. vom 29. Juli 2009 mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt.
Quellen: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 23.04.2018 und Juris das Rechtsportal
Widerrufsrecht bei Goldsparverträgen? Fragen Sie den Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in unserer Kanzlei
Prämiensparverträge wirksam gekündigt?
Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959?
Kündigung eines Prämiensparvertrages möglich?
Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen wirksam?
AGB – Klausel über Verwahrentgelte wirksam?
BGH zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen
Übergabe der Sparbücher als Schenkung von Sparguthaben?
Entscheidung des BGH zum Referenzzins in Prämiensparverträgen