VW muss Schadensersatz leisten. Dazu hat der BGH am 25.05.2020 zu Az. VI ZR 252/19 entschieden. Und zwar stehen dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW zu, so der BGH. Und zwar könne er sich den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erstatten lassen, müsse sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen.
Was ist passiert?
VW muss Schadensersatz leisten – Der Sachverhalt
Am 10.01.2014 erwarb der Kläger einen mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189 ausgestatteten Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match zu einem Preis von 31.490 Euro brutto von einem Autohändler. Herstellerin des Pkw ist die Beklagte. Der Kilometerstand betrug bei Erwerb 20.000 km.
Es wurde im Zusammenhang mit dem Motor eine Software – Abschalteinrichtung – verwendet, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1. Dies ist ein Stickoxid (NOx)-optimierter Modus. Im Februar 2017 hat der Kläger ein von der Beklagten angebotenes Software-Update durchführen lassen.
Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger im Wesentlichen die Zahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises i.H.v. 31.490 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.
VW muss Schadensersatz leisten – Dazu das Landgericht und das Oberlandesgericht
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und der Klage weitgehend stattgegeben.
VW muss Schadensersatz leisten – was sagt der BGH dazu?
Die Entscheidung
Der BGH hat die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Klageabweisung erstrebt hat, ganz überwiegend zurückgewiesen und entschieden, dass dem Käufer des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Ansprüche auf Schadensersatz gegen VW zustehen.
VW muss Schadensersatz leisten – Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB
Das Berufungsgericht hat, so der BGH, zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet.
VW muss Schadensersatz leisten – Im Einzelnen
Objektiv sei das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger als sittenwidrig anzusehen.
Veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten habe sich der Kläger ungewollt vertraglich verpflichtet, worin ein Schaden zu sehen sei, weil der Kläger nämlich ein Fahrzeug erhalten habe, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Daher könne er von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs beanspruchen und müsse sich dabei allerdings aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen und sei insoweit zum Nutzungsersatz hinsichtlich der gezogenen Nutzungsvorteile verpflichtet. Insoweit sei nämlich das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot zu berücksichtigen. Danach dürfe der Kläger nicht bessergestellt werden, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 63/2020 v. 25.05.2020 und Juris das Rechtsportal
VW muss Schadensersatz leisten.
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/anspruch-auf-deliktszinsen-gegen-vw-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-nachlieferung-eines-neufahrzeuges-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-nachlieferung-eines-neufahrzeuges-im-dieselskandal/ und https://raheinemann.de/diesel-abgasskandal-wann-ist-der-anspruch-auf-nachlieferung-verjaehrt/ und https://raheinemann.de/vw-im-fall-zum-diesel-skandal-schadensersatzpflichtig/ und https://raheinemann.de/kein-schadensersatz-fuer-vielfahrer-im-dieselskandal/