Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Dazu hat das BVerfG, Beschluss vom 21 Juli 2010 – 1 BvR 420/09 – entschieden.
Was ist passiert?
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Möglichkeit gemeinsamer Sorge
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Und zwar unabhängig davon, ob sie zusammenleben.
Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Andernfalls bleibt die Mutter alleinige
Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind.
Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach
§ 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Sorgerechtsübertragung gegen den Willen der Mutter
Gegen ihren Willen kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,
ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Das BVerfG
Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass es – entgegen der Annahme des Gesetzgebers – in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE 107, 150 ff.).
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Der EuGH
Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag^erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte in seinem Urteil vom 3 Dezember 2009, dass der grundsätzliche
Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater.
Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Allerdings wurde eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert.
Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim
Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst. Außerdem stellte er hilfsweise den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu
ersetzen.
Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage zurück.
Und zwar mit der Begründung, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Dazu das BVerfG:
Die Entscheidung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Absatz eins Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden.
Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. eins Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Kindeswohl entscheident, wenn gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt
Dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist.
Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Gesetzgeber greift unverhältnismäßig in das Elternrecht ein
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert.
Und zwar ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück. Und zwar ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers hat sich nicht als zutreffend erwiesen.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Neuere empirische Erkenntnisse
Neuere empirische Erkenntnisse bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller
Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen
Konflikt basiert.
Und außerdem nicht von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen.
Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben.
Befragungen
Zum anderen ist nach durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon
auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Auch § 1672 Abs. 1 BGB stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem
väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird.
Denn der Mutter wird die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht,
weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch dasKindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen.
Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom
Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater? Zugang zum Gericht nicht möglich
Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren.
Abwägungen
Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen.
Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben. Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 57/2010)
Sorgerechtsübertragung für nichteheliches Kind auf den Vater?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/uebertragung-sorgerecht-und-vereinbarkeit-mit-dem-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/reform-der-elterlichen-sorge-evaluiert/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-wegen-corona-pandemie-eingeschraenkt/ und https://raheinemann.de/wessen-haushaltsanghoerige-sind-kinder-bei-getrennt-lebenden-eltern/ und https://raheinemann.de/ueberpruefen-familiengerichte-corona-schutzmassnahmen-an-schulen/ und https://raheinemann.de/gebietet-kindeswohl-umgangspflicht-des-vaters/ und https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/bundesrat-will-ausweitung-des-kinderlaerm-privilegs/ und https://raheinemann.de/vorrang-von-pflegeeltern-gegenueber-verwandten-wegen-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/teilnahme-von-kindern-unter-14-jahren-an-lasertag-spiel-erlaubt/ und https://raheinemann.de/umgangsrecht-wegen-corona-pandemie-eingeschraenkt/ und https://raheinemann.de/naechtliche-fixierung-eines-kindes-in-offener-einrichtung-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/freiheitsstrafe-wegen-todes-von-kleinkind-nach-schuetteltrauma/ und https://raheinemann.de/kindeswille-entscheidend-fuer-die-umgangsregelung/ und https://raheinemann.de/welcher-elternteil-entscheidet-bei-streit-ueber-schutzimpfung-des-kindes/ und https://raheinemann.de/sorgerechtsentzug-bei-fehlender-kooperation-mit-jugendamt/ und https://raheinemann.de/keine-uebertragung-des-alleinigen-sorgerechts-bei-vollmachtserteilung/ und https://raheinemann.de/zum-erbrecht-nichtehelicher-kinder/