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Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16. Mai 2011 – 19 W 29/11 – entschieden. Das OLG hat die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Landgericht bestätigt. Auf den Antrag gestützt, plante ein Ehepaar eine Schadensersatzklage über knapp € 12.000 gegen ihren Hochzeitsveranstalter erheben.

Was ist passiert?

Die Planung

Das Ehepaar wollte den Veranstalter wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte dieser im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300,- €) sollte ein Großteil der Vergütung – 50 % – „schwarz“ gezahlt werden.

Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Das gescheiterte Vorhaben

Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten – so das Ehepaar – 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50,- und 100,- € entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250,- € ausmache. Weiterhin forderte das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen.

Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Dazu das OLG Frankfurt/Main:

Die Entscheidung

Die gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages durch das Landgericht eingelegte Beschwerde des Ehepaars wies das OLG nunmehr in dem genannten Beschluss zurück. Zur Begründung führte es aus:

Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter „schwarz“ habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuerhinterziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig (§ 134, 138, 139 BGB)

Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Kein erstattungsfähiger Schaden

Es komme hinzu , dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten „entgangenen Gewinn“ in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele. Zwar solle der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 26. Mai 2011)

Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16. Mai 2011 - 19 W 29/11 - entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schadenersatz wegen entgangener Hochzeitsgeschenke? Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16. Mai 2011 – 19 W 29/11 – entschieden.