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Geschiedene Alleinerziehende zur Vollzeitarbeit verpflichtet? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09 – entschieden. Und zwar sind geschiedene Alleinerziehende mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes zur Vollzeitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht konkrete kind- und/oder elternbezogene Gründe vortragen, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des 3. Lebensjahres entgegenstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof zum nachehelichen Kindesunterhalt gemäß § 1570 BGB entschieden.

Was ist passiert?

Die Parteien streiten um Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Mai 1999 geheiratet. Im Juli 1999 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Seit Februar 2005 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Das Kind lebte von Juli 2003 bis Dezember 2005 in einer Pflegefamilie und lebt seit Januar 2006 bei der Beklagten. Mit Vergleich vom 2. Juli 2007 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte in Höhe von monatlich 440 € ab September 2006.

Mit der Abänderungsklage begehrt der Kläger Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 2008. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren auf Wegfall der Unterhaltspflicht weiterverfolgt.

Geschiedene Alleinerziehende zur Vollzeitarbeit verpflichtet? Dazu der BGH:

Dem Urteil zufolge wird ein so genanntes Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt nach Ansicht der obersten deutschen Familienrichter auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist.

Die gesetzliche Neuregelung verlange zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) sei auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Übergang setze aber nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kind- und/oder elternbezogene Gründe vorträgt, die einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils mit Vollendung des dritten Lebensjahres entgegenstehen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09 -.

Abweichende Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, seien im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar. Insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage. Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität seien vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln.

Geschiedene Alleinerziehende zur Vollzeitarbeit verpflichtet?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/wie-lange-haben-volljaehrige-kinder-anspruch-auf-ausbildungsunterhalt/ und https://raheinemann.de/milliardenpaket-fuer-familien-vom-bundesrat-gebilligt/ und https://raheinemann.de/erstattungsanspruch-sozialhilfetraeger-gegen-unterhaltspflichtiges-kind/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-witwenrente-nach-17-tagen-ehe/ und https://raheinemann.de/nachehelicher-unterhalt-befristung-wegen-krankheit/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwalt Marko Rummel: Geschiedene Alleinerziehende zur Vollzeitarbeit verpflichtet? Dazu hat der BGH mit Urteil vom 15. Juni 2011 – XII ZR 94/09 – entschieden.