Herausgegeben am 05.08.2008
Ausgabe: August 2008
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Inhalt:
- Integrierte Versorgung: Erste Rechtsprechung
- Krankenhausvergütung bei Arzneimittelbehandlung
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten
- Haftung der Bank bei Phishing-Attacke
- Ausübung des Widerrufs bei Online-Kauf
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Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
Anwaltskanzlei Heinemann
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Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann
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Integrierte Versorgung: Erste Rechtsprechung
Die integrierte Versorgung nach den §§ 140a ff. SGB V bezweckt eine bessere Verzahnung der einzelnen Leistungssektoren. Dies soll durch entsprechende Vereinbarungen mit den verschiedenen Leistungserbringern erreicht werden. Für Aufsehen sorgte das Urteil des BSG vom 06. Februar 2008, mit dem der BARMER-Hausarztvertrag nicht als Vertrag der integrierten Versorgung anerkannt worden ist. Dies ist aber nicht die einzige bisher zum Problemkreis der integrierten Versorgung gefällte Gerichtsentscheidung.
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Krankenhausvergütung bei Arzneimittelbehandlung
Aus dem Nebeneinander von Versorgungsanspruch des Versicherten und dem Wirtschaftlichkeitsprinzip ergibt sich ein Spannungsfeld. Verstärkt wird es zudem noch durch den Beschluss des BVerfG vom 06. Dezember 2005 betreffend die Kostentragungspflicht der Krankenkasse bei der Behandlung lebensbedrohlicher Krankheiten. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vergütung eines Krankenhauses für durchgeführte Arzneimittelbehandlungen.
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Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft getreten
Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) in Kraft getreten. Das Gesetz betrifft Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Seine Grundzüge sollten deshalb jedermann geläufig sein.
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Haftung der Bank bei Phishing-Attacke
Das AG Wiesloch hat einem Bankkunden, von dessen Konto ein unbekannter Dritter einen Betrag von rund € 4.000 nach einer Phishing-Attacke abgebucht hat, einen Schadensersatzanspruch gegen seine Bank zuerkannt. Der Kunde habe durch Installation eines Virenscanners seinen Sorgfaltsanforderungen genügt.
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Ausübung des Widerrufs bei Online-Kauf
Mit einem Urteil des AG Schopfheim wird die bisherige Linie der Rechtsprechung zur Auslegung von Willenserklärungen konsequent fortgeführt. Das Gericht hat geurteilt, dass es für eine wirksame Widerrufserklärung bei einem Online-Kauf nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher seine Erklärung ausdrücklich als Widerruf bezeichnet. Es muss der Erklärung jedoch zweifelsfrei zu entnehmen sein, dass der Verbraucher sich vom ganzen Vertrag lösen will. Die Mitteilung, „eine Rücksendung“ zu haben, genügt nach Ansicht des Gerichts hierfür nicht.
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