Hitzefrei – Einfach nach Hause gehen? Dazu wie folgt aus der Pressemitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft Nr. 9/2019 v. 24.07.2019:
Bei mehr als +35 °C Lufttemperatur im Raum ist dieser für die Überschreitungszeit – wie bei Hitzearbeit – nur mit folgenden Maßnahmen als Arbeitsraum geeignet:
– technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
– organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
– persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung).
Hitzefrei – Einfach nach Hause gehen? Grundsatz für Hitzefrei
Und zwar hat vorstehende Erkenntnis der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales angesiedelte Ausschuss für Arbeitsstätten ASTA) ermittelt und ist nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt in den technischen Regeln für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ ASR A3.5 bekannt gemacht worden.
Hitzefrei – Einfach nach Hause gehen? Handlungsbedarf Arbeitgeber:
Handlungspflicht bei welcher Temperatur?
Der Arbeitgeber ist allerdings schon bei niedrigeren Temperaturen gefordert.
Hitzefrei – Einfach nach Hause gehen? Die Arbeitsstättenregel ASR A.3.5
Dies ergibt sich aus der Arbeitsstättenregel ASR A.3.5 auszugsweise wie folgt:
– Führt gemäß Arbeitsstättenregel ASR A3.5 die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Außerdem ist störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden. Anforderungen an einen wirksamen Blendschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden enthält die ASR A3.4 „Beleuchtung“.
– Wenn die Außenlufttemperatur über +26°C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 ASR A.3.5 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26°C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Solche Maßnahmen wären z.B. Maßnahmen nach Tabelle 4 zu Punkt 4.4 der ASR A3.5.
– In Einzelfällen – z.B.: schwere körperliche Arbeit, besonders schutzbedürftige beschäftigte Arbeitnehmer (z.B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) – kann schon das Arbeiten bei über +26°C zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Dann sind in solchen Fällen vom Arbeitgeber über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
– Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30°C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (sieheTabelle 4 zu Punkt 4.4 der ASR A3.5) vom Arbeitgeber ergriffen werden, welche die Beanspruchung der beschäftigten Arbeitnehmer reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Empfehlung
Hitzefrei – Einfach nach Hause gehen?
Dem Arbeitnehmer kann bei Übersteigen der geregelten Temperaturwerte allerdings nicht empfohlen werden, sich selbst Hitzefrei zu geben. Andererseits sind seitens des Arbeitgebers bei Vorliegen der Voraussetzungen zunächst entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Wenn der Arbeitnehmer sich eigenmächtig vom Arbeitsplatz entfernt, kann dies u.U. Abmahnung oder sogar Kündigung zur Folge haben.
Quellen: Dazu Pressemitteilung der Deutschen Anwaltsauskunft Nummer 9/2019 vom 24.07.2019 und Juris das Rechtsportal
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