Abmahnung bei Verweigerung des Personalgesprächs? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht am 23. Juni 2009, Az. 2 AZR 606/08, entschieden. Die Abmahnung des Mitarbeiters vom 3. Januar 2007 sei zu Unrecht erfolgt, so das BAG.
Was ist passiert?
Der Entscheidung des BAG zu der Frage Abmahnung eines Mitarbeiters wegen Verweigerung des Personalgesprächs? liegt der nachfolgende Sachverhalt zugrunde.
Das Gespräch am 01.11.2006
Die beklagte Arbeitgeberin – eine Einrichtung der Altenpflege – strebte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts ihrer Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand am 1. November 2006 ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch die klagende Arbeitnehmerin, eine Altenpflegerin, gehörte. Die Arbeitnehmerinnen waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden.
Einladung zum Gespräch am 13.11.2006
Abmahnung bei Verweigerung des Personalgesprächs? Daraufhin lud die beklagte Arbeitgeberin die klagende Arbeitnehmerin – ebenso wie andere Mitarbeiterinnen – zu einem Einzelgespräch für den 13. November 2006. Ziel des Gesprächs war es wiederum, die Klägerin zum Einverständnis mit der Verminderung des 13. Gehalts zu bewegen.
Das weitere Geschehen
Die Klägerin erschien, wie erbeten, im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die Beklagte ihrerseits ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung in Form eines Personalgesprächs verweigert habe. Dazu stellt sich die Frage, ob die Arbeitgeberin die Mitarbeiterin deswegen abmahnen durfte.
Abmahnung bei Verweigerung des Personalgesprächs? Dazu das BArbG
Die Entscheidung
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte – wie schon beim Landesarbeitsgericht – vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin war zur Teilnahme an dem Personalgespräch vom 13. November 2006 nicht verpflichtet. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche.
§ 106 der Gewerbeordnung (GewO)
Abmahnung bei Verweigerung des Personalgesprächs? Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.
Abmahnung bei Verweigerung des Personalgesprächs? Im Einzelnen
Abmahnung bei Verweigerung des Personalgesprächs? Auch im vorliegenden Fall betraf die Weisung weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags. Daher konnte die Klägerin nicht zur Teilnahme dem streitbefangenen Personalgespräch verpflichtet werden.
(Quelle Pressemitteilung des BAG Nr. 62/09)
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