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Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Dazu hat am 30.03.2017, Az. I ZR 19/16, hat der BGH entschieden. Und zwar muss der Anschlussinhaber den Namen des für die Rechtsverletzung bei einer Internet-Tauschbörse verantwortlichen Familienmitglieds offenbaren, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen erfahren hat und eine eigene Verurteilung abwenden will.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln hat die Klägerin inne. Und zwar werden die Beklagten von ihr wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz i.H.v. mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.379,80 Euro in Anspruch genommen, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Sie haben darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

Die 1. + 2. Instanz

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Das Landgericht München I, Urt. v. 01.07.2015 – 37 O 5394/14 – ZUM-RD 2016, 308, hatte der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war vor dem OLG München, Urt. v. 14.01.2016 – 29 U 2593/15 – WRP 2016, 385, ohne Erfolg geblieben.

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Die Revision der Beklagten hat der BGH zurückgewiesen.

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Darlegungs- und Beweislast

Im Ausgangspunkt trägt nach Auffassung des BGH die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten, spreche allerdings eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers. Im Rahmen einer sog. sekundären Darlegungslast müsse sich der Anschlussinhaber zu dieser Frage erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die der Klägerin unbekannt seien.

Der Anschlussinhaber sei in diesem Umfang im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Wenn der Anschlussinhaber dann seiner sekundären Darlegungslast entspreche, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Im Streitfall hätten die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben hätten, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben habe. Den Beklagten sei diese Angabe auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Und zwar seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Art 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art 47 GRCh und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art 7 GRCh und Art 6 Abs 1 GG zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen.

Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen habe, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 46/2017 v. 30.03.2017 und Juris das Rechtsportal

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet?

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Siehe auch:

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Wer haftet bei unerlaubtem Filesharing in der Familie?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Dazu hat am 30.03.2017, Az. I ZR 19/16, hat der BGH entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anschlussinhaber bei Filesharing zur Offenbarung verpflichtet? Dazu hat am 30.03.2017, Az. I ZR 19/16, hat der BGH entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei