Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für Mindestentgelt wirksam? Dazu hat das BAG am 24.08.2016, 5 AZR 703/15, entschieden. Und zwar ist eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, wegen Verstoßes gegen § 9 AEntG insgesamt unwirksam, so das BAG.
Was ist passiert?
Vom 15.07. bis zum 15.12.2013 war die Klägerin beim Beklagten, der damals einen ambulanten Pflegedienst betrieb, als Pflegehilfskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt als allgemeine Geschäftsbedingung eine Verfallklausel, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Bei Ablehnung oder Nichtäußerung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach der Geltendmachung sollte Verfall eintreten, wenn der Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Vom 19.11. bis zum 15.12.2013 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Beklagte hatte trotz ärztlicher Bescheinigung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und leistete keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In dem von der Klägerin am 02.06.2014 anhängig gemachten Verfahren hat sich der Beklagte darauf berufen, der Anspruch sei jedenfalls wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hannover hat mit Urt. v. 17.09.2015, Az. 6 Sa 1328/14, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für Mindestentgelt wirksam? Dazu das BAG
Die Revision des Beklagten ist vor dem BAG im Wesentlichen erfolglos geblieben.
Nach Auffassung des BAG verstößt eine vom Arbeitgeber als allgemeine Geschäftsbedingung gestellte arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die auch den Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 der am 01.08.2010 in Kraft getretenen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) erfasst, im Anwendungsbereich dieser Verordnung gegen § 9 Satz 3 i.V.m. § 13 AEntG.
Die Klägerin habe im vorliegenden Fall für den durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Arbeitsausfall nach § 3 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diesen musste sie nicht innerhalb der arbeitsvertraglich vorgesehenen Fristen geltend machen. Die nach Inkrafttreten der PflegeArbbV vom Beklagten gestellte Klausel verstoße gegen § 9 Satz 3 AEntG und sei deshalb unwirksam, so dass der Anspruch auf das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlischt. Für andere Ansprüche könne die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehe.
Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 44/2016 v. 24.08.2016 und Juris das Rechtsportal
Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für Mindestentgelt wirksam?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/urlaubsgeld-und-jaehrliche-sonderzahlung-auf-mindestlohn-anzurechnen/ und https://raheinemann.de/kein-mindestlohn-bei-praktikum-mit-unterbrechung/ und https://raheinemann.de/hoehere-mindestloehne-fuer-pflegekraefte/ und https://raheinemann.de/zustandekommen-des-arbeitsvertrages-durch-schluessiges-handeln/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formular-arbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/urlaubanspruch-am-ende-eines-jahres-automatisch-weg/ und https://raheinemann.de/nachzahlung-bei-ungleichem-lohn-fuer-frauen-und-maenner/ und https://raheinemann.de/doppelte-schriftformklausel-im-formulararbeitsvertrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/wer-traegt-die-beweislast-fuer-den-zugang-einer-e-mail/