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Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? Dazu hat am 12.04.2017 das BVerwG zu Az. 2 C 16.16 , 2 C 5.16, 2 C 8.16, 2 C 14.16, 2 C 15.16, 2 C 4.16, 2 C 23.16, 2 C 24.16, 2 C 29.16, 2 C 47.16, 2 C 48.16, 2 C 3.17, 2 C 1.17, 2 C 2.17, 2 C 9.17 entschieden. Und zwar müssen Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, dem Bund grundsätzlich ihre Ausbildungskosten erstatten müssen wenn sie die Bundeswehr vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, so das BVerwG.

Was ist passiert?

Kläger sind ehemalige Soldaten auf Zeit, die während ihrer Bundeswehrzeit auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium, zumeist ein solches der Humanmedizin, absolviert haben. Die Kläger hätten nach ihrer Verpflichtungserklärung für einen Zeitraum von rd. zehn Jahren nach Abschluss des Studiums in der Bundeswehr als Sanitätsoffiziere Dienst leisten müssen. Jedoch haben Die Kläger bereits nach etwa zwei bis drei Jahren die Bundeswehr verlassen, um einer zivilen Berufstätigkeit nachzugehen.

Daraufhin hat der Bund von den Klägern das während des Studiums erhaltene Ausbildungsgeld von monatlich rd. 1.800 Euro sowie Fachausbildungskosten zurückgefordert, die nach dem Studium während der Tätigkeit als Sanitätsoffizier entstanden sind. Der Bund hat den Klägern zur Begleichung der durchweg sechsstelligen Rückforderungssummen Stundung und Ratenzahlung gewährt. Und zwar im Rahmen des ihm zur Vermeidung von Härtefällen eingeräumten Ermessens. Es wurde für die gestundeten Beträge ein Zinssatz von 4% festgesetzt.

Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? In ganz überwiegendem Umfang sind die hiergegen gerichteten Klagen und Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Mit Blick auf die anhaltende Niedrigzinsphase haben einige Verwaltungsgerichte den Zinssatz abgesenkt.

Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? Dazu das BVerwG

Die Entscheidung

Zum Teil hatten die teilweise umfänglich und teilweise nur wegen der Festsetzung von Zinsen zugelassenen Revisionen vor dem BVerwG Erfolg.

Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? Die Ermächtigungsgrundlage

Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid sei § 56 Abs. 4 Satz 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1737 – SG 1995), so das BVerwG. Danach müsse ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Die Schlussfolgerung

Der Bund hat nach Auffasung des BVerwG danach grundsätzlich zu Recht das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückgefordert.

Keine Verletzung des Eigentumsrechts

Das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten werde durch die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung nicht verletzt. Vielmehr stelle diese einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde. Auch komme der Rückzahlungsverpflichtung eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. Und zwar insoweit, als sie Soldaten davon abhalten solle, entgegen ihrer Verpflichtungserklärung vorzeitig ihren Dienst aufzugeben. Eine Gefährdung der Personalplanung und Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr solle damit vermieden werden. Das BVerwG hat insoweit seine ständige Rechtsprechung bestätigt.

Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? Berücksichtigung der Härtefallregelung

Jedoch sei in zwei Punkten eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen. Zum einen sei es im Hinblick auf die Härtefallregelung ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führten (sog. Abdienquote).

Und zwar müsse es sich dies im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mindernd auf die Rückforderungssumme auswirken, wenn ein ehemaliger Soldat auf Zeit aus eigenem Antrieb das Soldatenverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungszeit beendet, um so der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen, wenn er ein hierfür vorgesehenes Verfahren wählt.

Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung erhielten. Allein sei maßgeblich, dass sie mit der ärztlichen Tätigkeit nach den Vorgaben der Bundeswehr die berechtigten Erwartungen des Bundes an ihre Dienstleistung als Arzt erfüllten. Zum anderen sei die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Es könne nicht die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaube, herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.

Quelle: Juris das Rechtsportal

Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten?

Siehe auch: https://raheinemann.de/kindergeld-bis-abschluss-berufsausbildung/ und https://raheinemann.de/bverwg-pfoertner-der-klinik-eines-landkreises-ist-nicht-gehindert-kreisrat-zu-werden/ und https://raheinemann.de/ist-ausbildungsverguetung-bei-insolvenzanfechtung-zurueckzuzahlen/ und https://raheinemann.de/was-ist-eine-angemessene-ausbildungsverguetung/ und https://raheinemann.de/angemessene-ausbildungsverguetung-bei-gefoerdertem-ausbildungsplatz/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-ausbildungsverguetung-in-hoehe-von-34-000-e-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-ausbildungsverguetung-in-der-pflege-bei-bafoeg-bezug/ und https://raheinemann.de/diakonie-muss-28-000-euro-ausbildungsverguetung-nachzahlen/ und https://raheinemann.de/anspruch-eines-auszubildenden-auf-tarifentgelt-fuer-arbeitnehmer/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? Dazu hat am 12.04.2017 das BVerwG zu Az. 2 C 16.16 , 2 C 5.16, 2 C 8.16, 2 C 14.16, 2 C 15.16, 2 C 4.16, 2 C 23.16, 2 C 24.16, 2 C 29.16, 2 C 47.16, 2 C 48.16, 2 C 3.17, 2 C 1.17, 2 C 2.17, 2 C 9.17 entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Ausbildungskosten bei Abbruch der Bundeswehrzeit zu erstatten? Dazu hat am 12.04.2017 das BVerwG zu Az. 2 C 16.16 , 2 C 5.16, 2 C 8.16, 2 C 14.16, 2 C 15.16, 2 C 4.16, 2 C 23.16, 2 C 24.16, 2 C 29.16, 2 C 47.16, 2 C 48.16, 2 C 3.17, 2 C 1.17, 2 C 2.17, 2 C 9.17 entschieden.