Bestimmt Beschäftigungsort Anspruch auf Feiertagszuschläge? Dazu hat das BAG mit Urteil vom 1. August 2024 – 6 AZR 38/24 – entschieden. Und zwar richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist, so das BAG.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Bestimmt Beschäftigungsort Anspruch auf Feiertagszuschläge? Zu dieser Frage hatte das BAG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) liegt in Nordrhein-Westfalen. Der Arbeitnehmer nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 1. bis 5. November 2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. Nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist das auf den 1. November fallende Hochfest „Allerheiligen“ gesetzlicher Feiertag (§ 2 FTG NRW). Jedoch ist dies im Bundesland Hessen nach den dort geltenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht der Fall. Und zwar streiten der beklagte Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer im vorliegenden Rechtsstreit vor diesem Hintergrund darüber, ob dem klagenden Arbeitnehmer gleichwohl für die am 1. November 2021 von ihm in Hessen unstreitig erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zustehen.
Die Vorinstanzen
Bestimmt Beschäftigungsort Anspruch auf Feiertagszuschläge? Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 11. Januar 2024 – 11 Sa 936/23 – auf die Berufung des beklagten Arbeitgebers die Klage abgewiesen.
Bestimmt Beschäftigungsort Anspruch auf Feiertagszuschläge? Dazu das BAG
Die Entscheidung
Und zwar hatte die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Bestimmt Beschäftigungsort Anspruch auf Feiertagszuschläge? Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich
Dem klagenden Arbeitnehmer stehen die begehrten Feiertagszuschläge zu, so das BAG. Und zwar sei der regelmäßige Beschäftigungsort nach den tariflichen Regelungen des TV-L für den Zuschlagsanspruch maßgeblich. Dieser habe im Streitfall in Nordrhein-Westfalen gelegen.
Quelle: Pressestelle des Bundesarbeitsgerichts: https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/feiertagszuschlaege-massgeblichkeit-des-regelmaessigen-beschaeftigungsorts/
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