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Aufteilung der Pflegezeit möglich? BAG mit Urteil vom 15. November 2011, Aktenzeichen – 9 AZR 348/10 -. Dazu hat das BAG mit Urt. v. 15. November 2011 – 9 AZR 348/10 – entschieden. Und zwar ist mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit gem. § 3 Abs. 1 PflegeZG dieses Recht erloschen, so der BGH. Dies gelte selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Was ist passiert?

Aufteilung der Pflegezeit möglich? Und zwar teilte der Kläger unter dem 12. Februar 2009 der beklagten Arbeitgeberin mit, er werde im Zeitraum vom 15. bis 19. Juni 2009 seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe I) in häuslicher Umgebung pflegen unter Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG.

Diesem Begehren stimmte die Beklagte zu. Daraufhin zeigte der Kläger mit Schreiben vom 9. Juni 2009 an, er werde seine Mutter auch am 28. und 29. Dezember 2009 pflegen. Dem widersprach die Beklagte. Und zwar sei der Kläger nicht berechtigt, für denselben Angehörigen Pflegezeit in mehreren Zeitabschnitten zu nehmen. Daraufhin begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm weiterhin Pflegezeit bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten abzüglich der bereits genommenen Woche zusteht.

Aufteilung der Pflegezeit möglich? Dazu das BAG

Die Entscheidung

Die Klage war vor dem Neunten Senat – wie schon in den Vorinstanzen – ohne Erfolg.

Aufteilung der Pflegezeit möglich? Einmaliges Gestaltungsrecht

Und zwar gibt § 3 Abs. 1 PflegeZG dem Arbeitnehmer ein einmaliges Gestaltungsrecht, das er durch die Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, Pflegezeit zu nehmen, ausübt. Und zwar ist dieses Recht mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit erloschen. Dies gilt selbst dann, wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet.

Aufteilung der Pflegezeit möglich? Höchstens sechs Monate Pflegezeit

Und zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Pflegezeit (PflegeZG) Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Und zwar beträgt die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs 1 Satz 1 PflegeZG).

(Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 87/11 und Juris das Rechtsportal)

Aufteilung der Pflegezeit möglich?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/begleitung-bei-fahrten-zum-arzt-als-pflegezeit/ und https://raheinemann.de/aufteilung-der-pflegezeit-moeglich/und https://raheinemann.de/begleitung-bei-fahrten-zum-arzt-als-pflegezeit/ und https://raheinemann.de/reform-der-gesetzlichen-pflegeversicherung/ und https://raheinemann.de/sg-muenster-pflegebedarf-richtet-sich-nicht-nur-nach-der-stoppuhr/ und https://raheinemann.de/familienpflegezeit-fuer-arbeitnehmer-ab-2012/ und https://raheinemann.de/thailaendische-pflegekraft-ueber-die-pflegekasse-zu-beschaffen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Aufteilung der Pflegezeit möglich? Dazu BAG mit Urteil vom 15. November 2011, Aktenzeichen - 9 AZR 348/10 -.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Aufteilung der Pflegezeit möglich? Dazu BAG mit Urteil vom 15. November 2011, Aktenzeichen – 9 AZR 348/10 -.