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Keine Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater? Dazu hat das BVerfG am 04.12.2013 – 1 BvR 1154/10 entschieden. Und zwar hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater mit seinem Beschluss vom 04.12.2013 – 1  BvR 1154/10, bekräftigt. Danach ist es mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Die Fachgerichte

Danach war nach Auffassung der Fachgerichte die Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater ausgeschlossen. Zur Begründung verwiesen die Fachgerichte im Wesentlichen darauf, dass die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er hält den Gesetzgeber für verpflichtet, einem biologischen Vater die rechtliche Elternstellung in bestimmten Fällen einzuräumen. Und zwar, wenn hierdurch im konkreten Einzelfall weder Kindeswohl noch Familienfrieden gefährdet seien.

Keine Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater? Dazu das BverfG

Nach Auffassung des BVerfG hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzen.

Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater ausgeschlossen? Und zwar führte das BVerfG dazu daus, dass es bereits im Jahr 2003 entschieden habe (BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 – 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was im Übrigen auch der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspreche. Dies gelte auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater vortrage, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite.

Keine Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater ausgeschlossen? Was lernen wir daraus?

Der Entscheidung des BverfG ist zuzustimmen. Das gewachsene sozial-rechtliche  Bindungsgeflecht der Familie verdient grundsätzlich Vorrang vor den Interessen des biologischen Vaters. In diesem Zusammenhang dürfte eine andere Entscheidung auch nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sein, zumal die Interessen des biologischen Vaters über ein Umgangsrecht berücksichtigt werden.

Keine Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater? Dazu siehe auch

https://raheinemann.de/zum-fristbeginn-bei-vaterschaftsanfechtung-durch-leiblichen-vater/ und https://raheinemann.de/kinder-eines-mutmasslichen-vaters-zum-gentest-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/behauptung-der-vaterschaft-als-persoenlichkeitsrechtsverletzung/ und https://raheinemann.de/auskunftsanspruch-des-scheinvaters-ueber-wahren-vater/ und https://raheinemann.de/bmjv-mehr-rechtssicherheit-beim-scheinvaterregress-geplant/ und https://raheinemann.de/kann-erzeuger-von-kuckuckskind-auskunft-vom-scheinvater-fordern/ und https://raheinemann.de/laengere-frist-fuer-regressansprueche-von-scheinvaetern/ und https://raheinemann.de/unterhaltspflicht-des-gesetzlichen-vaters-der-tatsaechlich-nicht-der-vater-ist/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Keine Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater? Dazu hat das BVerfG am 04.12.2013 – 1 BvR 1154/10 entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Keine Vaterschaftsanfechtung für biologischen Vater? Dazu hat das BVerfG am 04.12.2013 – 1 BvR 1154/10 entschieden.