Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Dazu hat am 09.11.2017 das OLG München zu Az. 29 U 4850/16 entschieden. Und zwar dürfe eine Augenlaserklinik kostenlose Checks anbieten, in denen festgestellt wird, ob bei dem Patienten grundsätzlich eine operative Korrektur seiner Fehlsichtigkeit durchgeführt werden kann, so das OLG. Allerdings dürfe die Werbung nicht den Eindruck erwecken, dass Ärzte diese kostenlosen Tests durchführen.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt:
Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Zu dieser Frage hatte das OLG München über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Beklagte war eine war Augenklinik, die mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung geworben hatte. Die Werbung erweckte nach Ansicht der Klägerin den Eindruck, dass Ärzte der Klinik diesen Check durchführten. Es handelt sich bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen um geldwerte Vergünstigungen. Eine Vielzahl von Augenoptikern in Deutschland bewirbt und führt seit Jahrzehnten kostenlose Sehtests im Vorfeld des Verkaufs einer Brille oder von Kontaktlinsen in Optikergeschäften durch. Wenn Ärzte sie durchführen, sind sie unzulässig. Die Klägerin war außerdem der Meinung, dass solche Eignungschecks nicht handelsüblich i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG seien.
Die Vorinstanz
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 30.11.2016, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben.
Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Dazut das OLG München
Die Entscheidung
Das OLG München hielt die Berufung hinsichtlich der Durchführung des kostenlosen Eignungschecks und der darauf bezogenen Werbung für zulässig.
Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Augenärzte dürfen keine kostenlosen Eignungschecks durchführen
In der Werbung muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern sog. Patientenberater die kostenlosen Checks durchführen. Bei von Nichtärzten (Optiker und sonstiges nichtärztliches Personal) durchgeführten kostenlosen Eignungschecks (Augenmessungen zur Feststellung einer grundsätzlichen Eignung für Augenlaseroperationen), bei denen die Augendaten, im Wesentlichen die Daten der Fehlsichtigkeit und der Dicke der Hornhaut, gemessen werden, handele es sich um handelsübliche Nebenleistungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG.
Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Die betreffende Werbung würde die vorstehenden Anforderungen erfüllen. Bei den insoweit von der Beklagten beworbenen und durchgeführten kostenfreien Eignungscheck handele es sich daher nicht um eine nach § 7 HWG unzulässige Werbegabe.
Optiker führten schon seit Jahren kostenlose Augenmessungen durch. Fehlsichtige Patienten sähen sich vor der Alternative Brille oder Kontaktlinsen einerseits oder eine Augenlaserbehandlung andererseits. Laserzentren und Optiker seien damit Wettbewerber um die gleichen Kunden, die an kostenlose Augenmessungen als „Service“ des Anbieters gewöhnt seien. Es gebe keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen ihnen.
Quellen: Pressemitteilung des DAV MedR 02/2018 v. 27.03.2018 und Juris das Rechtsportal
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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Darf Augenklinik kostenlose Eignungschecks anbieten? Dazu hat am 09.11.2017 das OLG München zu Az. 29 U 4850/16 entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei