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Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers? Dazu hat am 10.02.2017, Az. 15 W 587/15, das OLG Hamm entschieden. Und zwar kann eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren, so das OLG.

Was ist passiert?

In einem im Jahre 2013 errichteten Testament hatte die im Oktober 1936 geborene und im Februar 2014 verstorbene Erblasserin ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Vor ihrem Tode litt die Erblasserin an Krebs im Endstadium und wurde in einem Krankenhaus stationär behandelt. Sie errichtete vier Tage vor ihrem Versterben im Krankenhaus in Gegenwart von drei Zeugen ein Nottestament in Form eines sog. Drei-Zeugen-Testaments, in welchem sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung beschränkte. Ihr zum Erben bestimmter Sohn und die testamentarisch vorgesehene Testamentsvollstreckerin haben nach dem Tode der Erblasserin im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins darüber gestritten, ob die Testamentsvollstreckung durch das Drei-Zeugen-Testament wirksam angeordnet wurde.

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers? Dazu das OLG Hamm:

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des OLG ist eine Errichtung des Drei-Zeugen-Testamentes nicht wirksam erfolgt und damit keine Testamentsvollstreckung eingetreten.

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers? Rechtliche Voraussetzungen

Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein derartiges Testament u.a. nur dann wirksam, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befinde, dass ein ordentliches Testament weder vor einem Notar noch gemäß § 2249 BGB ein Nottestament vor einem Bürgermeister errichtet werden könne. Die Todesgefahr müsse tatsächlich vorliegen oder zur Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Gleichgestellt sei der Todesgefahr die Gefahr einer drohenden Testierunfähigkeit. Im vorliegenden Fall seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die vor dem Nachlassgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass jedenfalls einer der drei Testamentszeugen bei der Errichtung des Testaments nicht angenommen habe, dass sich die Erblasserin in akuter Todesgefahr befunden habe. Seinerzeit sei ihm seinen Angaben zufolge nicht bekannt gewesen, ob die Erblasserin in der Gefahr gewesen sei, in kurzer Zeit zu sterben oder geschäftsunfähig zu werden.

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers? Im Einzelnen:

Dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe, gebe es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit sei es nicht ausreichend, wenn ein Erblasser wegen einer fortgeschrittenen, nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Entscheidend sei, dass der Tod des Erblassers aufgrund konkreter Umstände vor dem Eintreffen eines Notars zu befürchten sei. Er müsse klinisch die unmittelbar bevorstehende Endphase seines Lebens erreicht haben. Die Erblasserin habe sich bei der Errichtung des Nottestaments In einem solchen Zustand noch nicht befunden. Sie sei erst vier Tage nach der Testamentserrichtung verstorben, ihre Testierunfähigkeit sei erst nach mehr als 48 Stunden später eingetreten.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 03.05.2017 und Juris das Rechtsportal

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers?

Siehe auch: https://raheinemann.de/olg-koeln-zur-wirksamkeit-eines-nottestaments-vor-drei-zeugen/ und https://raheinemann.de/kann-erblasser-das-erbe-mit-erfuellung-einer-besuchspflicht-verknuepfen/ und https://raheinemann.de/welche-abstammung-hat-ein-kind-von-ukrainischer-leihmutter/ und https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/haben-erben-anspruch-auf-urlaubsabgeltung/ und https://raheinemann.de/wird-ehegattentestament-bei-scheidungsantrag-unwirksam/ und https://raheinemann.de/hausuebertragung-zu-lebzeiten-was-gilt-es-zu-beachten/ und https://raheinemann.de/ist-enkel-abkoemmling-des-erblassers/ und https://raheinemann.de/kann-auch-als-vollmacht-bezeichnetes-schriftstueck-ein-testament-sein/ und https://raheinemann.de/olg-hamm-lebzeitige-schenkungen-koennen-bei-erbeinsetzung-im-gemeinschaftlichen-ehegattentestament-eingeschraenkt-sein/ und https://raheinemann.de/olg-braunschweig-scheidung-oder-aufhebung-bei-scheinehe/ und https://raheinemann.de/kann-erblasser-das-erbe-mit-erfuellung-einer-besuchspflicht-verknuepfen/ und https://raheinemann.de/verletzung-von-anwaltspflichten-bei-scheidung-online/ und https://raheinemann.de/scheidung-oder-aufhebung-der-ehe-bei-scheinehe/ und https://raheinemann.de/scheidung-in-deutschland-nach-heirat-im-iran/ und https://raheinemann.de/was-passiert-mit-meinen-digitalen-daten-nach-dem-tod/ und https://raheinemann.de/entlassung-des-testamentsvollstreckers-bei-langer-nachlassabwicklung/ und https://raheinemann.de/erblasser-mit-alzheimerdemenz-testierunfaehig/ und https://raheinemann.de/sind-zettel-testamente-unwirksam/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers? Dazu hat am 10.02.2017, Az. 15 W 587/15, das OLG Hamm entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Drei-Zeugen-Testament nur bei Todesgefahr des Erblassers? Dazu hat am 10.02.2017, Az. 15 W 587/15, das OLG Hamm entschieden.