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Fristlose Kündigung wegen Morddrohung „Ich stech dich ab“? Dazu hat am 08.06.2017, Az. 11 Sa 823/16, das LArbG Düsseldorf entschieden. Und zwar hat das LArbG die fristlose Kündigung eines Sachbearbeiters im Landeskriminalamt wegen Morddrohung bestätigt.

Was ist passiert?

Kündigung des Klägers

Seit 1988 war der Kläger bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. Zwischen ihm und seinem Vorgesetzten gab es im Zusammenhang mit der Personalratswahl im Jahr 2012 Unstimmigkeiten. Insbesondere hatte der Kläger für seine freie Liste unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Der Kläger reagierte auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung mit einer Strafanzeige wegen Nötigung.

Der Kläger wurde aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt.

Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger kündigte das beklagte Land nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13.01.2015 fristlos. Dem Kläger wird vorgeworfen, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht zu haben. Dies bestreitet der Kläger.

Fristlose Kündigung wegen Morddrohung „Ich stech dich ab“? Dazu das ArbG Düsseldorf:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte die gemäß § 4 KschG erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urt. v. 15.08.2016 – 7 Ca 415/15 – abgewiesen. Es kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ bedroht habe. Am 19.12.2014 gegen 20.50 Uhr habe der Kläger seinen Vorgesetzten von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe sei nachvollziehbar, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes habe er Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt.

Die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung habe er zudem aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Das Arbeitsgericht hat dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau nicht geglaubt. Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund ggfs. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Eine vorherige Abmahnung sei wegen der Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung entbehrlich.

Fristlose Kündigung wegen Morddrohung „Ich stech dich ab“? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Das LArbG Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen und folgt in der Bgründung der Argumentation des ArbG Düsseldorf.

Die streitbefangene Kündigung ist damit rechtswirksam. Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 08.06.2017 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

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