Mehr Infos

Haftet Anlageberater bei unterlassener Aufklärung über Totalverlustrisiko? Dazu hat das OLG Oldenburg am 22.08.2013, 8 U 66/13, entschieden. Und zwar hat das OLG Oldenburg unter diesem Aktenzeichen einen Anlageberater zur Zahlung von knapp € 13.000 Schadensersatz verurteilt. Der Berater hatte einem Anleger, der Geld für seine Altersvorsorge anlegen wollte, eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko empfohlen.

Was war passiert?

Haftet Anlageberater bei unterlassener Aufklärung über Totalverlustrisiko? Der Kläger beteiligte sich im Jahr 1995 als atypischer stiller Gesellschafter an einer Vermögensanlagen GmbH. Und zwar nach Beratung durch den damals nebenberuflich für einen Finanzdienstleister aus Cloppenburg tätigen Anlageberater (Beklagter) Durch die Insolvenz der zur „Göttinger Gruppe“ gehörenden Gesellschaft verlor er sein eingezahltes Kapital.

Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.

Haftet Anlageberater bei unterlassener Aufklärung über Totalverlustrisiko? – Was sagt das OLG Oldenburg dazu?

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg hat den Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000 Euro verurteilt.

Haftet der Anlageberater wegen unterlassener Aufklärung über das Totalverlustrisiko und Empfehlung einer nicht dem Anlageziel entsprechenden Kapitalanlage?

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Anlageberater im vorliegenden Fall entsprechend.

Beteiligung stiller Gesellschafter

Typische stille Gesellschafter werden häufig allein am Gewinn beteiligt. Und sie können, soweit sie auch für Verluste haften, diese steuerlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Bei der Beteiligung als atypischer stiller Gesellschafter sind Anleger hingegen regelmäßig auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Und sie können diesen Verlust steuerlich berücksichtigen lassen. In der Folge könne die Beteiligung zu einem Totalverlust führen.

Empfehlung einer dem Anlageziel entsprechenden Kapitalanlage

Der Anlageberater sind verpflichtet, ihre Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten. Dazu gehören die Feststellung des Wissenstandes und der Anlagewünsche des Kunden, der Abgleich mit Anlageprodukten und deren Prüfung und Bewertung, die Empfehlung eines Anlageprodukts entsprechend den festgestellten Anlagezielen und die Erläuterung der Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage. Die Beratung muss vollständig, richtig und verständlich sein. Die Beratung in diesem Fall habe den Anforderungen nicht genügt. Der Kläger habe bereits keine Kapitalanlage empfohlen bekommen, die seinem Anlageziel dient.

Anlageziel Altersvorsorge

Für das Oberlandesgericht stand nach der Vernehmung von Zeugen fest, dass der Kläger das Kapital für seine Altersvorsorge anlegen und deshalb das Risiko eines Totalverlustes nicht in Kauf nehmen wollte. Es darf daher gegenüber Anlegern mit diesem Ziel nach der Entscheidung keine Empfehlung von mit einem derartigen Risiko behafteten Kapitalanlagen erfolgen.

Rückzahlungsanspruch

Wegen der fehlerhaften Beratung hat der Anlageberater dem Kläger die eingezahlten Beträge von insgesamt mehr als 13.000 Euro zurückzuzahlen. Einen weitergehenden Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines entgangenen Gewinns hatte der Kläger aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht ausreichend dargelegt.

Was lernen wir daraus?

Haftet Anlageberater bei unterlassener Aufklärung über Totalverlustrisiko? Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Anleger in seiner Schadensersatzklage folgendes darlegen. Und zwar, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Problematisch ist meistens in derartigen Fällen der Beratungshaftung folgendes Und zwar, dass zum Sachverhalt kein ausreichend substantiierter Vortrag und ggfs. kein entsprechender Beweis erfolgen kann. Vielfach auch deswegen, weil zwischen Anlageentscheidung und der Geltendmachung von Haftungsansprüchen geraume Zeit vergangen ist und keine ausreichende Dokumentation und Beweissicherung (Zeugen, Beratungsprotokoll, Aktennotizen mit Gegenzeichnung der Zeugen etc.) vorliegt.

Haftet Anlageberater bei unterlassener Aufklärung über Totalverlustrisiko?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/wer-hat-beweislast-fuer-erwerb-kapitalanlage-auch-bei-richtiger-aufklaerung/

(RH)

Rechtsanwalt Rolf Heinemann:
Haftet Anlageberater bei fehlender Aufklärung über Totalverlustrisiko? Dazu OLG Oldenburg, 22.08.2013 – 8 U 66/13.