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Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Dazu hat das AG München am 18.10.2016, Az. 191 C 521/16, entschieden. Und zwar muss ein Hotel keine Auskunft über einen Gast erteilen, der als potentieller Vater für das Kind der Klägerin in Betracht kommt.

Was ist passiert?

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Der Sachverhalt

In der Zeit vom 04.06.2010 bis 07.06.2010 mietete die Klägerin ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Die Klägerin nutzte mit dieser Person in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Sie brachte am 14.03.2011 den Jungen Joel zur Welt. Als Vater des Kindes kommt ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle in Betracht. Von der Hotelleitung möchte die Klägerin Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters, da sie selbst nicht im Besitz von Unterlagen sei, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben könnte. Die Auskünfte werden von der Klägerin benötigt, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können.

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Auffassung der Klägerin

Sie meint, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht. Nach Ansicht des Hotels besteht kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste. Insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael wären in dem fraglichen Zeitraum in dem Hotel zu Gast gewesen. Eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Personen sei nicht möglich, da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne. Gegen die Hotelleitung hat die Klägerin Klage zum AG München auf Auskunftserteilung erhoben.

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Dazu hat das AG München

Die Entscheidung

Die Klage wurde vom AG München abgewiesen.

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Kein Auskunftsanspruch nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG

Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 a BDSG sei die Übermittlung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck zulässig soweit es erforderlich ist zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Anspruch scheitere im vorliegenden Fall an den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung.

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Im Einzelnen

Es überwiege das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch. Die betroffenen Männer hätten außerdem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Jeder könne danach selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird.

Durch die Preisgabe der Daten sei dieses Recht betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt sei. Die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre, sei der Klägerin nicht möglich,. Nicht ausreichend für die erforderliche Eingrenzung sei allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handele, und die Etagenzahl seien. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handele.

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Wie geht es weiter?

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 28.04.2017 und Juris das Rechtsportal

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/hat-spenderkind-auskunftsanspruch-ueber-seine-genetische-abstammung/ und https://raheinemann.de/familiaerer-auskunftsanspruch-auch-ohne-sorge-oder-umgangsrecht/ und https://raheinemann.de/bankgeheimnis-nachrangig-gegenueber-auskunftsanspruch/ und https://raheinemann.de/auskunftsanspruch-des-scheinvaters-ueber-wahren-vater/ und https://raheinemann.de/krankenhaus-zur-mitteilung-der-kontaktdaten-seiner-aerzte-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/unterhaltsvorschuss-auch-bei-schulbesuch-im-ausland/ und https://raheinemann.de/betreuungsunterhalt-auch-ueber-das-dritte-lebensjahr-eines-kindes-hinaus/ und https://raheinemann.de/kosten-fuer-bewegungsprofil-im-unterhaltsrechtsstreit-erstattungsfaehig/ und https://raheinemann.de/digitaler-hausfriedensbruch-soll-strafbar-sein/ und https://raheinemann.de/unterhaltsvorschuss-fuer-alle-minderjaehrigen-kinder/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Dazu hat das AG München am 18.10.2016, Az. 191 C 521/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Hotel zu Gästedaten auskunftspflichtig wegen Kindesunterhalt? Dazu hat das AG München am 18.10.2016, Az. 191 C 521/16, entschieden.