Kein Widerruf nach Einigung über Konditionen? Dazu hat das KG am 27.11.2018, Az. 4 U 40/18, folgendes entschieden. Der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens könne sich dann nicht auf einen erklärten Widerruf berufen, wenn er sich mit der Bank über eine Konditionenanpassung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf geeinigt hat.
Was ist passiert?
Die Kläger hatten mit der beklagten Bank einen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. Diesen hatten sie dann im Mai und Juni ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten widerrufen. Die Parteien hatten dann im Dezember 2016 den Darlehensvertrag hinsichtlich der Konditionen angepasst. Sie waren sich einig, dass der Darlehensvertrag ansonsten unverändert bestehen bleiben sollte.
Kein Widerruf nach Einigung über Konditionen? Dazu das Kammergericht Berlin:
Die Entscheidung
Dazu hat das Kammergericht Berlin am 27.11.2018, zu Aktenzeichen 4 U 40/18, im Berufungsverfahren einen Hinweisbeschluss erlassen.
Kein Widerruf nach Einigung über Konditionen? Keine Berufung auf Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin können sich die Kläger, nachdem sie sich über die Konditionenanpassung der Darlehensverträge geeinigt hätten, nicht darauf berufen, dass sich der Darlehensvertrag durch ihre Widerrufserklärungen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Kein Widerruf nach Einigung über Konditionen? Bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages
Das LG Berlin habe die Unterzeichnung der Konditionsanpassungsverträge zutreffend als ein bestätigendes Festhalten an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages angesehen. Zumal sich die Kläger Rechte aus dem bereits zuvor erklärten Widerruf nicht vorbehalten hätten.
Kein Widerruf nach Einigung über Konditionen? Annahme des Angebotes
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Kläger in Kenntnis des Streits um die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärung die Annahme der Konditionsanpassungsverträge erklärt haben. Sie hätten dabei ausdrücklich das Angebot auf Fortführung des Darlehens zu geänderten Bedingungen unter Fortbestand der nicht abgeänderten weiteren Bestimmungen angenommen.
Kein Widerruf nach Einigung über Konditionen? § 242
Schließlich stehe der Berufung des Klägers auf das von ihm ausgeübte Widerrufsrecht auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen.
Quellen: Dazu wird verwiesen auf den Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) v. 06.06.2019 und auf den Beitrag in Juris das Rechtsportal
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Siehe auch:
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