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Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Dazu hat das Sächsische Landesarbeitsgericht am 07.11.2022, Az. 4 Sa 34/21, entschieden.  Und zwar kann das unerlaubte Posten von Bildern aus dem betrieblichen Bereich einen wichtigen Kündigungsgrund „an sich“ darstellen, so das Sächsische Landesarbeitsgericht.  

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Zu dieser Farge hatte das Sächsische Landesarbeitsgericht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Nebentätigkeit“

Die beklagte Arbeitgeberin ist eine Frachtfluggesellschaft. Der klagende Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Frachtpilot beschäftigt.

Und zwar zeigte der klagende Arbeitnehmer mit Schreiben vom 21.03.2017 eine Nebentätigkeit gegenüber der Beklagten an und teilte als Inhalt der Nebentätigkeit „Promotion/Modeln (Blogger) als Selbstständiger und auf eigene Rechnung“ mit. Konkrete Angaben zum Inhalt seiner Beiträge machte der Kläger nicht. Die beklagte Arbeitgeberin genehmigte die Nebentätigkeit.

Profile des Klägers in sozialen Netzwerken

In sozialen Netzwerken wie „Instagram, Facebook und YouTube“ betreibt der Kläger Profile in denen er sein Leben als Pilot im direkten Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit bei der Beklagten als Pilot veröffentlicht. Dabei verwendet der klagende Arbeitnehmer auch Fotos und Videos von seiner Tätigkeit als Pilot bzw. den hiermit verbundenen Reisen. Und zwar fertigt er dafür Bilder von sich aus dem Cockpit an, Bilder von sich mit den Flugzeugen, beim Flug der Frachtflugzeuge, in Dienstuniform und in Hotelzimmern.

Veröffentlichungsverbot und Fertigung von Instagram-Story

Im Jahr 2019 wurde der klagende Arbeitnehmer zum Piloten ausgebildet. Dabei fielen der beklagten Arbeitgeberin die intensiven Social-Media-Aktivitäten des klagenden Arbeitnehmers negativ auf.

Nach entsprechender Untersagung im Personalgespräch vom 03.06.2019 forderte die beklagte Arbeitgeberin den klagenden Arbeitnehmer noch einmal per E-Mail am 04.06.20219 auf, keine Videos im Cockpit im Flug unterhalb von 10.000 Fuß zu veröffentlichen.

Anlässlich eines Werttransportfluges am 24.07.20219 fertigte der Kläger eine Instagram-Story mit Foto- bzw. Video-Elementen mit einem Video von ca. 2 Minuten Länge. Und zwar führt er in seiner Story u.a. aus zum Flughafen, preist ein bestimmtes Sonnenschutzprodukt an und stellt den Anflug der Landung und das Taxing am Flughafen dar. Im Anschluss daran blendet sich der klagende Arbeitnehmer selbst ein.  Dabei führte er aus, an dem betreffenden Tag auf einer speziellen Mission gewesen zu sein und nichts dazu veröffentlichen zu dürfen. Weiterhin bemerkte er in diesem Zusammenhang, dass alles streng geheim gewesen sei und er sich wie James Bond gefühlt habe.

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Anhörung und Kündigung

Im Rahmen einer anschließenden Anhörung teilte der klagende Arbeitnehmer dem beklagten Arbeitgeber mit, auch in Zukunft weiterhin seine Social-Medien-Aktivitäten zu betreiben und hierbei auch den Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Pilot herzustellen.

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Und zwar kündigte die beklagte Arbeitgeberin schließlich das Arbeitsverhältnis zum klagenden Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich und erklärte einige Tage später eine weitere außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Abrechnungsbetruges.

Der klagende Arbeitnehmer bestritt das Vorliegen von Kündigungsgründen und vertrat die Auffassung, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung seine Veröffentlichungen decken.

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Dazu das LAG Chemnitz

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hielt die Kündigung der beklagten Arbeitgeberin für wirksam. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 17.09.2021 geendet.

Nebentätigkeitsverbot

Das im Arbeitsvertrag des Klägers sehe ein Nebentätigkeitsverbot vor. Und zwar habe der klagende Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt über eine Nebentätigkeitserlaubnis zum Betrieb verschiedener Social-Media-Kanäle, Internetseiten und Internet-Auftritte in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit als Flugzeugkapitän bei der beklagten Arbeitgeberin verfügt.

Nebentätigkeitsgenehmigung umfasst nicht den Nebentätigkeitsantrag

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Der klagende Arbeitnehmer habe lediglich eine allgemein und recht abstrakte Nebentätigkeit über Werbemaßnahmen angezeigt. Darüber hinaus habe die Beklagte keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt. Der Kläger gehe fehl mit seiner Ansicht, es liege eine Nebentätigkeitsgenehmigung der Beklagten zum Betrieb eines Social-Media-Kanals, von Internetseiten und Internet-Auftritten unter Bezug zu seiner fliegerischen Tätigkeit vor.

Und zwar habe die beklagte Arbeitgeberin keine ausdrückliche Genehmigung, den fliegerischen Teil seiner Arbeit auf privaten Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen, erteilt. Der Kläger habe insbesondere keine derartige Nebentätigkeitsgenehmigung zum Betrieb eines Social-Media-Kanals, von Internetseiten und Internet-Auftritten unter Bezug zu seiner fliegerischen Tätigkeit beantragt.

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Weil eben der Nebentätigkeitsantrag keinen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufweise, seien die gewerblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner fliegerischen Tätigkeit von der erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erfasst, so das LAG. Wenn der Arbeitnehmer eine Nebentätigkeit beantrage, die unmittelbaren Bezug zur Haupttätigkeit aufweist, habe er dies gegenüber dem Arbeitgeber kenntlich zu machen. Dies habe er nicht getan. Und zwar liege diese Angabe erkennbar im Interesse des Betriebes. Damit sei für den Kläger zum einen deutlich gewesen, dass weder sein Social-Media-Auftritt im Zusammenhang mit der Flugtätigkeit genehmigt war, noch Filmaufnahmen aus dem Cockpit gestattet waren.

Wirksame Weisung

Weisung des Geschäftsführers vom 03.06.2019 sei rechtswirksam gemäß §§ 106 GewO, 315 BGB. Eine Weisung könne sich gemäß § 106 GewO auf Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung erstrecken. Die erteilte Weisung habe sich sowohl auf den Inhalt als auch auf die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung bezogen. Es sei festgelegt worden, dass ausschließlich fliegerische Tätigkeit zu erfolgen hätten. Filmaufnahmen seien untersagt worden und die Art der zu erbringenden Leistung festgelegt worden. Die Weisung habe billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB entsprochen.

Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten

Der Kläger habe gegen die Geheimhaltungspflichten aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen. Ein billigenswerter Grund für diesen Verstoß habe nicht vorgelegen. Und zwar habe der klagende Arbeitnehmer den Post aus eigenen wirtschaftlichen Motiven erstellt. Er habe für ein bestimmtes Produkt Sonnenschutzcreme geworben und sich zugunsten seiner eigenen wirtschaftlichen Interessen über die Interessen der Beklagten hinweggesetzt. Damit lasse der  Kläger erkennen, dass er seine persönlichen Interessen höher bewertet.

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Interessenabwägung

Im Rahmen der Interessenabwägung seien keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Klägers zu erkennen. Und zwar würden die Interessen der beklagten Arbeitgeberin, die die Interessen ihrer Kunden zu wahren habe, überwiegen. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht schütze die Beklagte in ihrem betrieblichen Bereich. Und zwar umfasse das Unternehmenspersönlichkeits-recht das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort und das Recht auf den eigenen Ruf.Relevante entgegenstehende Interessen habe der klagende Arbeitnehmer nicht dargelegt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe relativ kurz, nämlich weniger als drei Jahre bestanden. Angesichts des jungen Alters sei der klagende Arbeitnehmer uneingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Außerdem seien Unterhaltsverpflichtungen seien nicht vorgetragen.

Resümee

Fristlose Kündigung wegen Posten von Bildern? Wenn ein Influencer also Bilder oder Videos aus seinem Arbeitsbereich in den sozialen Medien postet, droht ihm möglicherweise die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Und zwar können der vorstehenden Entscheidung zufolge Arbeitgeber auch dann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ein Arbeitnehmer lediglich Fotos oder Videos aus dem betrieblichen Bereich in den sozialen Medien postet. Wenn der Arbeitnehmer Beiträge zu seiner betrieblichen Tätigkeit in den sozialen Medien also Posten will, sollte er insbesondere darauf achten, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung dies konkret abdeckt.

Quellen: www.dav-arbeitsrecht.de ( https://ag-arbeitsrecht.de/de/leistungen/presseservice/verletzung-des-unternehmenspersoenlichkeitsrechts-und-ihre-folgen), IWW-Informationsdienste (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/237423)

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Siehe auch:

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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