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Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Dazu hat am 28.08.2020 das OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 162/18, entschieden, dass ein privater Krankenversicherer nicht für die erhöhten Kosten durch den Einsatz des Femtosekundenlasers aufkommen muss.

Was ist passiert?

Operateure berechnen bei Kataraktoperationen (Behandlungen des Grauen Stars) unter Einsatz eines sog. Femtosekundenlasers häufig deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell und zwar werden dann Beträge entsprechend einer „intraoperativen Strahlenbehandlung mit Elektronen“ abgerechnet. So auch im vorliegenden Fall eines 76-jährigen privat versicherten Klägers, der sich einer OP am Grauen-Star unterzogen hatte. Außer dem Skalpell kam dabei auch ein Femtosekundenlaser zum Einsatz. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die OP ohne Materialkosten mit zusätzlich 2.200 Euro mehr für beide Augen mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation nur mit Skalpell.

Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Dazu das OLG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Am 28.08.2020 hat das OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 162/18, entschieden, dass ein privater Krankenversicherer nicht für die erhöhten Kosten durch den Einsatz des Femtosekundenlasers aufkommen muss. Bei einer solchen Operation könne, so das OLG, eine Abrechnung nur wie diejenige mittels Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz erfolgen.

Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Ansatz des Zuschlags nach Nr. 441 GOÄ

Den Einsatz des Femtosekundenlasers anlässlich der beim Kläger am 13. und 14. Juni 2016 durchgeführten Katarakt-Operationen hat der behandelnde Arzt dem Kläger mit der Gebühr Nr. 5855 GOÄ analog mit jeweils € 1.085,89 berechnet. Als zutreffend unterstellt, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers medizinisch notwendig war, sei der Ansatz der vorgenannten Gebührenziffernkombination neben der mit einem 3,5-fachen Steigerungsfaktor berechneten Nr. 1345 GOÄ jedenfalls gebührenrechtlich unzulässig. Allerdings sei der Einsatz des Femtosekundenlasers durch den auch vom Beklagten befürworteten Ansatz des Zuschlags nach Nr. 441 GOÄ – € 67,49 je Auge – zu honorieren.

Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Einsatz des Lasers sei keine selbständige ärztliche Leistung

Der Einsatz des Lasers sei keine selbständige ärztliche Leistung und diene nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen diene der Lasereinsatz nur dazu, die bewährte und gebührenrechtlich erfasste Operationstechnik zu optimieren. Als selbständige ärztliche Leistung sei der Einsatz des Lasers aber nicht anzusehen. Insgesamt könne der Arzt deshalb nur ca. 1.860,00 € nach der Gebührenordnung für die Operationsleistung abrechnen

Quellen: Dazu wird verwiesen auf die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 03.09.2020 und Juris das Rechtsportal

Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten?

Siehe auch: https://raheinemann.de/uebermittlung-patientendaten-an-private-abrechnungsstellen/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-uebernahme-hoeherer-kosten-fuer-leihe-eines-pflegebettes/ und https://raheinemann.de/kostenerstattung-krankenkasse-bei-knie-op-in-privatkrankenhaus/ und https://raheinemann.de/kostenuebernahme-durch-krankenkasse-fuer-blutwaesche/ und https://raheinemann.de/zahnersatz-in-polen-bedarf-vorheriger-genehmigung-der-krankenkasse/ und https://raheinemann.de/kosten-einer-sterilisation-zulasten-der-gesetzlichen-krankenkasse/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Dazu hat am 28.08.2020 das OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-4 U 162/18, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP zusätzlich abzugelten? Dazu hat am 28.08.2020 das OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-4 U 162/18, entschieden.