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Herausgegeben am 24.07.2013

Inhalt

  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Schadensersatz bei Verbrennung durch heißen Tee im Pflegeheim
  • OLG Hamm: Anforderungen an Behandlungsfehler bzw. Befunderhebungsfehler
  • LSG Essen: Risikostrukturausgleich zwischen Krankenkassen ist teilweise rechtswidrig
  • BGH entscheidet erneut über eine Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten (P-Konten)
  • Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach 3-jähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich
  • Detektivkosten für heimliche Erstellung eines GPS-Bewegungsprofils im Unterhaltsrechtsstreit nicht erstattungspflichtig
  • OLG Hamburg: Datenschutzerklärungen sind „abmahnbar“
  • CC statt BCC: Bußgeld wegen offenen E-Mailverteilers

Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
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39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
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E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Schadensersatz bei Verbrennung durch heißen Tee im Pflegeheim
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 31.05.2013 – 4 U 85/12 entschieden, dass der Heimbetreiber haftet, wenn vom Pflegeheimpersonal heißer Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern zurückgelassen wird und sich eine im Rollstuhl sitzende pflegebedürftige Heimbewohnerin mit heißem Tee verbrüht.
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OLG Hamm: Anforderungen an Behandlungsfehler bzw. Befunderhebungsfehler
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 21.05.2013 – 26 U 140/12 entschieden, dass ein nicht erkanntes Darmkarzinom kein ärztlicher Behandlungsfehler eines Gynäkologen sein muss, wenn der Gynäkologe eine Patientin mit Unterleibsschmerzen nach dem Ausschluss eines pathologischen, gynäkologischen Befundes zur weiteren Abklärung an einen Urologen überwiesen und zunächst keine weitergehenden Untersuchungen veranlasst hat. Er haftet nicht, wenn die Patientin ihn in der Folgezeit nicht erneut kontaktiert und später aufgrund eines erst ca. sechs Monate nach der gynäkologischen Behandlung diagnostizierten Darmkarzinoms verstirbt.
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LSG Essen: Risikostrukturausgleich zwischen Krankenkassen ist teilweise rechtswidrig
Das Landessozialgericht (LSG) Essen hat entschieden, dass das Bundesversicherungsamt (BVA) das Berechnungsverfahren für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen für das Jahr 2013 ändern muss (Urteile vom  04.07.2013 – L 16 KR 646/12 KL; L 16 KR 800/12 KL; L 16 KR 774/12 KL;  L 16 KR 732/12 KL; L 16 KR 641/12 KL; L 16 KR 756/12 KL).
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BGH entscheidet erneut über eine Entgeltklausel sowie weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pfändungsschutzkonten (P-Konten)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Anschluss an seine beiden Urteile vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 mit Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12 erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) entschieden. Dabei hat er hat alle vier streitigen Regelungen für unwirksam erklärt.
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Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach 3-jähriger Verzögerung durch Praktika und Aushilfstätigkeiten möglich Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 03. Juli 2013 – XII ZB 220/12 über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder entschieden. Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.
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Detektivkosten für heimliche Erstellung eines GPS-Bewegungsprofils im Unterhaltsrechtsstreit nicht erstattungspflichtig Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.05.2013 – XII ZB 107/08 Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden, mittels eines heimlich angebrachten GPS-Senders erstellten Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits für nicht erstattungsfähig erklärt. Mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung hätte ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden häte. Aufgrund dessen stelle sich die heimlich durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies steht einer Kosten-Erstattungspflicht entgegensteht.
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OLG Hamburg: Datenschutzerklärungen sind „abmahnbar“ Bislang ging man davon aus, dass die Vorschriften zum Datenschutz dazu bestimmt sind, dem Schutz von Indivudien zu dienen. Damit stand zugleich fest, dass es sich nicht um Vorschriften handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Aufgrund dessen konnten etwa Verstöße gegen die Unterrichtungspflicht aus § 13 TMG wettbewerbsrechtlich nicht geahndet werden. Mit dieser Begründung hatte etwa das Berliner Kammergericht die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers als wettbewerbsrechtlich unbedenklich angesehen. Dieser Ansicht ist das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg nunmehr entgegengetreten. Seinem Urteil vom 27. Juni 2013 – 3 U 26/12 zufolge soll § 13 TMG  als Marktverhaltensregel im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG anzusehen sein. Internet-Anbieter sind damit gut beraten, den Mitteilungspflichten aus § 13 TMG nachzukommen. Andernfalls droht eine ggf. zeit- und kostenintensive Auseinandersetzung. Deren Ergebnis ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung zudem völlig offen.
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CC statt BCC: Bußgeld wegen offenen E-Mailverteilers Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt. Sie hatte ohne Einwilligung der Adressinhaber mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt.
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