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Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Dazu hat der BGH am 03. Juli 2013 – XII ZB 220/12 – entschieden. Und zwar über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder.

Was ist passiert?

Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Der Sachverhalt

Die 1989 geborene Antragstellerin lebte nach der Trennung ihrer Eltern im Jahr 1997 zunächst im Haushalt des Vaters in den Niederlanden, bevor sie 2003 zu ihrer Mutter nach Deutschland wechselte. Dort erwarb sie 2007 die mittlere Reife mit einem Notendurchschnitt von 3,6. Anschließend trat sie als ungelernte Kraft in verschiedene Beschäftigungsverhältnisse ein und leistete Praktika zum Teil in der Erwartung, auf diese Weise Zugang zu einem Ausbildungsplatz zu erhalten. Dadurch deckte sie ihren Unterhaltsbedarf in der Zeit von Juli 2007 bis Juli 2010 selbst ab. Im August 2010 begann sie eine Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin.

Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Die Vorinstanzen

Das Familiengericht hat ihren Vater, den Antragsgegner, dazu verpflichtet, rückständigen Ausbildungsunterhalt ab September 2010 und laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 218,82 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Dazu der BGH

Die Entscheidung

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 03. Juli 2013 – XII ZB 220/12 über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder entschieden. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.

Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Anspruch des Kindes aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB

Und zwar sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung der Eltern auf Ermöglichung einer Berufsausbildung stehe auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Wenn das Kind nachhaltig seine Obliegenheit verletze, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büße es seinen Unterhaltsanspruch ein und müsse sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.

Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Keine Obliegenheitsverletzung bei Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes

Bewerber mit schwachem Schulabgangszeugnis seien verstärkt darauf angewiesen, durch Motivation und Interesse an dem Berufsbild zu überzeugen. Dies könne auch durch vorgeschaltete Berufsorientierungspraktika oder mittels eines Einstiegs über eine (zunächst) ungelernte Aushilfstätigkeit gelingen. Daher bedeute jedenfalls die Aufnahme solcher vorgelagerter Beschäftigungsverhältnisse dann keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung, wenn sie in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes geschehe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2013 vom 04. Juli 2013

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Unterhalt trotz dreijähriger Ausbildungsverzögerung? Dazu hat der BGH am 03. Juli 2013 – XII ZB 220/12 – entschieden. Fragen Sie den Fachanwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei