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Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16.02.2011, Az. 19 U 180/10, entschieden. Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16.02.2011, Az. 19 U 180/10, entschieden. Danach ist eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten „vergessenen“ Sparbuch zu erteilen.

Was ist passiert?

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? Der Sachverhalt

Der Kläger, der in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen ist, hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie – nach Erteilung der Auskunft – Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen. Das Sparbuch, auf dem seit rund 50 Jahren keine Bewegung mehr stattgefunden hat, wies damals ein Guthaben von rund 106.000,- DM aus.

Die beklagte Bank bestrittt die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.

Auskunftspflicht Bank über „vergessenes“ 1959er Sparbuch?

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? Das LG Frankfurt/Main als I. Instanz

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? Dazu das OLG Frankfurt/Main:

Die Entscheidung

Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des OLG nunmehr durch Urteil vom 16.2.2011 zurück.

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? Echtheit des Sparbuchs

Die Echtheit des Sparbuches könne nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.

Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen.

Und zwar selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben. Dies sei nicht hinnehmbar.

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? – Verjährung

Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.

Und zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 199 BGB a.F. auf ein – wie hier – beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden ist. Dies gelte auch dann, wenn die Bank keine Kenntnis mehr vom Sparbuch hat und deshalb aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, ihrerseits das Sparkonto zu kündigen. Maßgeblich für diese Rechtsprechung sei das beiderseits gegebene Kündigungsrecht. Dagegen nicht die tatsächliche Kündigungsmöglichkeit. Und zwar könne anders nicht zuverlässig festgestellt werden, ob und ggf. ab wann § 199 BGB a.F. für den Lauf der Verjährungsfrist einschlägig ist.

Wenn der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens also nicht verjährt sei, sei auch der gem. § 242 BGB gegebene Hilfsanspruch auf Auskunft zur Durchsetzung des Hauptanspruchs nicht verjährt.

Auskunftspflicht Bank über „vergessenes“ 1959er Sparbuch?

(Quelle: Pressemittelung des OLG Frankfurt)

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959?

Siehe auch: https://raheinemann.de/widerrufsrecht-bei-goldsparvertraegen/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-praemiensparvertrages-moeglich/ und https://raheinemann.de/kuendigung-eines-praemiensparvertrages-moeglich/ und https://raheinemann.de/darf-vater-ueber-das-sparguthaben-des-kindes-verfuegen/ und https://raheinemann.de/kuendigung-praemiensparvertrag-s-praemiensparen-flexibel/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/https://raheinemann.de/kann-bank-zinsanpassung-in-praemiensparvertraegen-einseitig-bestimmen/ und https://raheinemann.de/bundesgerichtshof-entscheidet-zur-zinsberechnung-in-praemiensparvertraegen-bei-unwirksamer-zinsaenderungsklausel/ und https://raheinemann.de/kontofuehrungsgebuehren-fuer-bauspardarlehen-zulaessig/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959?  Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16.02.2011, Az. 19 U 180/10, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Auskunftspflicht der Bank zu Sparbuch von 1959? Dazu hat das OLG Frankfurt/Main am 16.02.2011, Az. 19 U 180/10, entschieden.