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Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Dazu hat am 18.05.2017 der BFH zu Az. VI R 9/16 entschieden. Und zwar sind die Kosten eines Scheidungsverfahrens nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil sie unter das im Jahr 2013 neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen, so der BFH.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit der Änderung des § 33 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Das Abzugsverbot greift nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem bestimmten Fall nicht ein. Nämlich, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Die Klägerin berief sich im vorliegenden Fall auf diese Ausnahmeregelung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzgericht Köln

Das Finanzgericht Köln hat dem Kläger Recht gegeben. Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren können danach als außergewöhnliche Belastunggeltend gemacht werden.

Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Dazu der BFH:

Die Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Köln, Urt. v. 13.01.2016 – 14 K 1861/15 – aufgehoben.

Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Keine Aufwendungen zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse

Der BFH hat, anders als das Finanzgericht, die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben angesehen. Der Ehegatte wendet die Kosten für ein Scheidungsverfahren nach Auffassung des BFH regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Nur dann könne hiervon ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Bei Scheidungskosten liege eine derartige existenzielle Betroffenheit nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

Neuregelung schließt Berücksichtigungsfähigkeit aus

Der Ehegatte wendet die Kosten für ein Scheidungsverfahren nach Auffassung des BFH regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Der BFH habe zwar die bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Jedoch sei dies nach der Neuregelung nicht länger möglich. Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Der Gesetzgeber habe nämlich dadurch die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Quellen: Pressemitteilung des BFH Nr. 53/2017 v. 16.08.2017 und Juris das Rechtsportal

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Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Dazu hat am 18.05.2017 der BFH zu Az. VI R 9/16 entschieden.
Ihr Anwalt für Scheidung, Rechtsanwalt Marko Rummel: Scheidungskosten nicht mehr steuerlich abzugsfähig? Dazu hat am 18.05.2017 der BFH zu Az. VI R 9/16 entschieden.