Sonntagsarbeit bei Paketzustellern erlaubt? Dazu hat das VG Berlin am 09.04.2020, Az. 4 L 132/20, entschieden. Und zwar dürfen private Paketzusteller Arbeitnehmer trotz des infolge der Corona-Krise erhöhten Paketaufkommens nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, so das VG. In den entschiedenen Fällen sei keine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot gerechtfertigt.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Sonntagsarbeit bei Paketzustellern erlaubt? Zu dieser Frage hatte das VG Berlin über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Für die Osterfeiertage hatten von Arbeitgeberseite mehrere private Paketzustelldienste eine Ausnahme vom gesetzlichen Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen beantragt. Und zwar beim zuständigen Landesamt in Berlin. Eine solche Ausnahmegenehmigung lehnte das Landesamt ab, woraufhin die betreffenden Zustelldienste unter Berufung
- auf das aktuell erhöhte Paketaufkommen sowie
- auf den hohen Krankenstand und
- darauf, dass ohne die Ausnahme ein nicht zeitnah abbaubarer Rückstau eintrete,
Eilanträge beim VG Berlin eingereicht hatten.
Sonntagsarbeit bei Paketzustellern erlaubt? Was sagt das VG Berlin dazu?
Die Entscheidung
Das VG Berlin hat die Eilanträge abgelehnt.
Glaubhaftmachung nicht ausreichend
Sonntagsarbeit bei Paketzustellern erlaubt? Die Antragsteller, so das VG, hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ohne eine Ausnahme zugunsten der Arbeitgeber vom Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern schwere und unzumutbare Nachteile für sie eintreten könnten.
Grundsätzlich Sonntagsarbeit nicht erlaubt
Sonntagsarbeit bei Paketzustellern erlaubt? Grundsätzlich dürften Arbeitnehmer nach dem Arbeitszeitgesetz an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Und zwar sei Sonntags- und Feiertagsarbeit von privaten Paketzustellern insoweit seitens der Arbeitgeber nicht erlaubt (§ 10 ArbzG). Und zwar betreffe dies auch private Paketezusteller.
Voraussetzungen für gesetzliche Ausnahmeregelung nicht gegeben
Sonntagsarbeit bei Paketzustellern erlaubt? Allerdings sehe das Gesetz in den vorliegenden Fällen geltend gemachte Ausnahmen wie folgt vor. Und zwar zum einen, wenn die besonderen Verhältnisse dies erfordern zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens. Und zum anderen, wenn das öffentliche Interesse dies gebiete.
Die Antragsteller hätten dazu nichts dargetan. UNd zwar fehle es auch an einem öffentlichen Interesse der Antragsteller.
Trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise und die dringende Notwendigkeit der Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten. Dagegen sei eine bloße frühere Belieferung, wie vorgesehen, nicht ausreichend.
Quellen: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 18/2020 v. 14.04.2020 und Juris das Rechtsportal
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